DDR A-Z 1969
Standortplanung (1969)
Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979 Territorialplanung. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 609 Ständige Kommissionen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Stanislawski-MethodeSiehe auch die Jahre 1966 1975 1979 Territorialplanung. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 609 Ständige Kommissionen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Stanislawski-Methode
DDR A-Z 1969
Steenbeck, Max, Prof. Dr. (1969)
* 21. 3. 1904 in Kiel. 1. Vors. des Forschungsrates beim Ministerrat seit 1965. Studium der Physik, Promotion zum Dr. phil. 1928. Später Leiter des Stromrichterwerkes in Berlin-Siemensstadt. 1945 interniert, 1945–1956 Tätigkeit in der SU. Seit 1. 11. 1956 Prof. mit Lehrstuhl für Physik des Plasmas an der Univ. Jena. Direktor mehrerer Institute, so des I. für Reaktorbau in Berlin-Oberschöneweide. Seit Juni 1961 Vizepräs. d. DAW, 1962–1965 stellv. Vors., seit 1965 Vors. des Forschungsrates. Auszeichnungen: u.a. Vaterl. Verdienstorden in Silber. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 772 Die biographischen Angaben spiegeln den Kenntnisstand der Handbuchredaktion im Jahre 1969 wider. Sie sind daher für allgemeine Informationszwecke als veraltet anzusehen und zudem häufig nicht fehlerfrei. Für diesen Eintrag wird auf den Personeneintrag in der Rubrik BioLeX www.kommunismusgeschichte.de/article/detail/steenbeck-max verwiesen. Spitzner, Osmar, Prof. Dr. A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Steger, Otfried* 21. 3. 1904 in Kiel. 1. Vors. des Forschungsrates beim Ministerrat seit 1965. Studium der Physik, Promotion zum Dr. phil. 1928. Später Leiter des Stromrichterwerkes in Berlin-Siemensstadt. 1945 interniert, 1945–1956 Tätigkeit in der SU. Seit 1. 11. 1956 Prof. mit Lehrstuhl für Physik des Plasmas an der Univ. Jena. Direktor mehrerer Institute, so des I. für Reaktorbau in Berlin-Oberschöneweide. Seit Juni 1961 Vizepräs. d. DAW, 1962–1965 stellv. Vors., seit 1965 Vors. des…
DDR A-Z 1969
Sterbegeld (1969)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Das St. wird seit Erlaß des Gesetzbuches der Arbeit Bestattungsbeihilfe genannt. Sie wird beim Tode des Versicherten, beim Tode eines Familienangehörigen und bei einer Totgeburt gezahlt. Sie wird entsprechend dem beitragspflichtigen Durchschnittsverdienst aus einer Tabelle ermittelt und beträgt beim Tode des Versicherten mindestens 100, beim Tode eines Familienangehörigen mindestens 50 und bei einer Totgeburt mindestens 25 M. An Bergleute wird eine um ein Drittel höhere Bestattungsbeihilfe gezahlt. (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen) Literaturangaben Mampel, Siegfried: Das System der sozialen Leistungen in Mitteldeutschland und in Ost-Berlin (BB) 1961. Teil I (Text) 150 S., Teil II (Anlagen) 142 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 610 Stendal A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Stern der VölkerfreundschaftSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Das St. wird seit Erlaß des Gesetzbuches der Arbeit Bestattungsbeihilfe genannt. Sie wird beim Tode des Versicherten, beim Tode eines Familienangehörigen und bei einer Totgeburt gezahlt. Sie wird entsprechend dem beitragspflichtigen Durchschnittsverdienst aus einer Tabelle ermittelt und beträgt beim Tode des Versicherten mindestens 100, beim Tode eines Familienangehörigen mindestens 50 und bei einer…
DDR A-Z 1969
Stief, Albert, Dr. (1969)
Siehe auch: Stief, Albert: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 * 19. 3. 1920 in St. Ingbert, Saar. 1. Sekretär der Bezirksleitung Cottbus der SED seit 1953. Mitgl. der SED seit 1946, Kandidat des ZK der SED von 1960 bis 1963, seitdem Mitgl. Abg. der Volkskammer seit 1963. Volksschule. Maschinenbauer. Im 2. Weltkrieg Soldat, ab 1943 sowj. Kriegsgefangenschaft. 1945 KPD, Leiter der Heimkehrerlager Elsterhorst und Neuwiese, danach Mitarb. der SED-Kreisleitung Hoyerswerda. 1951 Kreisrat für Industrie, Verkehr und Aufbau in Hoyerswerda. 1951–1949 Studium in der SU. Am 9. 4. 1965 Promotion an der Hochschule für Ökonomie. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 772 Die biographischen Angaben spiegeln den Kenntnisstand der Handbuchredaktion im Jahre 1969 wider. Sie sind daher für allgemeine Informationszwecke als veraltet anzusehen und zudem häufig nicht fehlerfrei. Für diesen Eintrag wird auf den Personeneintrag in der Rubrik BioLeX www.kommunismusgeschichte.de/article/detail/stief-albert verwiesen. Steger, Otfried A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Stoph, WilliSiehe auch: Stief, Albert: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 * 19. 3. 1920 in St. Ingbert, Saar. 1. Sekretär der Bezirksleitung Cottbus der SED seit 1953. Mitgl. der SED seit 1946, Kandidat des ZK der SED von 1960 bis 1963, seitdem Mitgl. Abg. der Volkskammer seit 1963. Volksschule. Maschinenbauer. Im 2. Weltkrieg Soldat, ab 1943 sowj. Kriegsgefangenschaft. 1945 KPD, Leiter der Heimkehrerlager Elsterhorst und Neuwiese, danach Mitarb. der SED-Kreisleitung Hoyerswerda. 1951…
DDR A-Z 1969
Störfreimachung (1969)
Siehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 Wirtschaftspolitische Formel der Jahre 1961 und 1962, derzufolge der Interzonenhandel zugunsten einer stärkeren Handelsverflechtung mit Ländern des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe und des Aufbaus eigener Fertigungen zu verringern war. Ab 1959 stieg der Interzonenhandel wieder an. (Wirtschaft) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 614 Stipendien A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StörsenderSiehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 Wirtschaftspolitische Formel der Jahre 1961 und 1962, derzufolge der Interzonenhandel zugunsten einer stärkeren Handelsverflechtung mit Ländern des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe und des Aufbaus eigener Fertigungen zu verringern war. Ab 1959 stieg der Interzonenhandel wieder an. (Wirtschaft) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 614 Stipendien A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L,…
DDR A-Z 1969
Strafaussetzung (1969)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Bedingte Strafaussetzung, Strafaussetzung auf ➝Bewährung. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 614 Strafarrest A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StrafensystemSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Bedingte Strafaussetzung, Strafaussetzung auf ➝Bewährung. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 614 Strafarrest A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Strafensystem
DDR A-Z 1969
Strafprozeßordnung (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979 Zusammen mit dem neuen Strafgesetzbuch ist am 1. 7. 1968 die St. vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 49) in Kraft getreten. Damit wurde die aus der ersten Justizreform stammende St. vom 2. 10. 1952 (GBl. S. 996) abgelöst. Ähnlich wie dem StGB sind auch der St. im 1. Kapitel Grundsatzbestimmungen vorangestellt. Nach § 1 regelt die St. „die Voraussetzungen der Strafverfolgung, das Verfahren des Gerichts, des Staatsanwalts und der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftaten, zur exakten Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit unter strikter Achtung der Würde der Bürger und legt die Tätigkeit der Organe der Strafrechtspflege und anderer staatlicher Organe zur Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie die Pflichten dieser Organe zur Beseitigung der aufgeklärten Ursachen und Bedingungen von Straftaten fest“. Die St. bildet die gesetzliche Grundlage für das Strafverfahren. In weiteren Grundsatzbestimmungen worden Gerichte, Staatsanwaltschaft und Untersuchungsorgane verpflichtet, die Grundrechte der Bürger zu achten und das Recht auf Verteidigung (Verteidiger) zu wahren; ferner werden u.a. das Recht der Bürger auf unmittelbare Mitwirkung im Strafverfahren herausgestellt (Schöffen, Gesellschaftliche Erziehung, Gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger), die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz sowie die Unantastbarkeit der Person garantiert, die Unverletzlichkeit des Eigentums, der Wohnung und das Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleistet, die Unabhängigkeit der Richter ebenso betont wie der Grundsatz der Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerichtsverhandlung. § 12 regelt die selbständige Entscheidungsbefugnis der Konflikt- und Schiedskommissionen (Gesellschaftliche Gerichte). Auch der Grundsatz des „ne bis in idem“ (Verbot doppelter Strafverfolgung) ist hier enthalten. Alle diese Grundsätze, die z. T. mit entsprechenden Artikeln der Verfassung übereinstimmen, müssen im Sinn der Sozialistischen Gesetzlich[S. 617]keit gelesen und verstanden werden. Sie erfahren durch konkrete Bestimmungen der St. und anderer Gesetze viele Einschränkungen, und die strafgerichtliche Praxis nimmt, gerade unter Berufung auf die sozialistische Gesetzlichkeit, weitere Beschränkungen vor. § 17 StPO gibt jedem durch eine Straftat Geschädigten das Recht, die Strafverfolgung zu verlangen und selbst am Strafverfahren mitzuwirken. Er kann aus diesem Recht Schadensersatzansprüche unmittelbar im Strafverfahren gegen den Schädiger geltend machen, Beweisanträge stellen und hat ein selbständiges Beschwerderecht gegen alle in erster Instanz von den Gerichten erlassenen Beschlüsse, durch die er betroffen wird (§ 305). In § 20 der St. befindet sich die gesetzliche Grundlage für die Gerichtskritik. Besondere Bestimmungen regeln das Strafverfahren gegen Jugendliche (Jugendstrafrecht). (Rechtswesen) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 616–617 Strafpolitik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StrafrechtSiehe auch die Jahre 1975 1979 Zusammen mit dem neuen Strafgesetzbuch ist am 1. 7. 1968 die St. vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 49) in Kraft getreten. Damit wurde die aus der ersten Justizreform stammende St. vom 2. 10. 1952 (GBl. S. 996) abgelöst. Ähnlich wie dem StGB sind auch der St. im 1. Kapitel Grundsatzbestimmungen vorangestellt. Nach § 1 regelt die St. „die Voraussetzungen der Strafverfolgung, das Verfahren des Gerichts, des Staatsanwalts und der Untersuchungsorgane zur allseitigen…
DDR A-Z 1969
Strafverfahren (1969)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Das St. regelt sich nach der Strafprozeßordnung vom 12. 1. 1962 (GBl.~I, S. 49), die mit ihrem Inkrafttreten am 1. 7. 1968 die alte Strafprozeßordnung vom 2. 10. 1952 abgelöst hat. Nach §~1 dient das St. „der gerechten Anwendung des sozialistischen Strafrechts und damit dem Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und jedes Bürgers. Es sichert, daß jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger, zur Verantwortung gezogen wird.“ Mit dem St. sollen die Ursachen und Bedingungen von Straftaten beseitigt und neuen Straftaten vorgebeugt werden. Auf diese Weise soll das St. beitragen „zum Schutz der sozialistischen Gesellschaftsordnung und ihres Staates und der Rechte und gesetzlich geschützten Interessen der Bürger vor Straftaten; zur Gestaltung der sozialistischen Beziehungen der Bürger zu ihrem Staat und im gesellschaftlichen Zusammenleben und zur Entwicklung der schöpferischen Kräfte des Menschen und der gesellschaftlichen Verhältnisse“ (§ 2, Abs. 3 StPO). 1. Allgemeine Bestimmungen Die StPO bildet die gesetzliche Grundlage für alle St., auch für die Militärgerichtsbarkeit. In einem Abschnitt werden Besonderheiten des St. gegen Jugendliche (Jugendstrafrecht) geregelt. In allen erstinstanzlichen St. wirken Schöffen als gleichberechtigte Richter mit, und zwar nicht nur in der Hauptverhandlung, sondern auch an außerhalb der Hauptverhandlung zu fällenden Entscheidungen. Vertreter des Kollektivs (Gesellschaftliche Erziehung) und Gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger sind in möglichst großem Umfang in das St. einzubeziehen, womit die Mitwirkung der Bürger am St. in besonders deutlicher Form zum Ausdruck kommen soll. Wenn ein Vergehen (Strafrecht, Ziff. 1) „im Hinblick auf die eingetretenen Folgen und die Schuld des Täters nicht erheblich gesellschaftswidrig ist und wenn unter Berücksichtigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters eine wirksame erzieherische Einwirkung durch das gesellschaftliche Organ der Rechtspflege zu erwarten ist“, der Täter seine Rechtsverletzung zugibt und der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist, findet das St. nicht vor den staatlichen Gerichten statt, sondern die Sache wird an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege (Gesellschaftliche Gerichte) zur Beratung und Entscheidung übergeben. Erscheint der Beschuldigte unbegründet trotz zweimaliger Aufforderung nicht zur Beratung vor dem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege, ist die Sache an das übergebende Rechtspflegeorgan zurückzugeben, und das staatliche St. kommt wieder in Gang. Die StPO erklärt folgende Beweismittel für das St. als zulässig: Zeugenaussagen und Aussagen sachverständiger Zeugen, Sachverständigengutachten, Aussagen von Beschuldigten und Angeklagten, Beweisgegenstände und Aufzeichnungen. Beweismittel sind auch die Aussagen von „Vertretern der Kollektive“, soweit sie die Mitteilung von Tatsachen zum Inhalt haben. Unter Beweisgegenständen sind Sachen zu verstehen, „die durch ihre Beschaffenheit und Eigenart oder ihre Beziehung zu der Handlung, die Gegenstand der Untersuchung ist, Aufschluß über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen sowie den Beschuldigten oder den Angeklagten geben“ (§ 49, Abs. 1). Aufzeichnungen sind „Schriftstücke oder in anderer Form fixierte Mitteilungen, deren Inhalt für die Aufklärung der Handlungen, deren Ursachen und Bedingungen und der Person des Beschuldigten oder des Angeklagten von Bedeutung sind“ (§ 49, Abs. 2). Mit dieser Definition soll den Erfordernissen der modernen Technik Rechnung getragen werden, so daß also auch Tonbandaufzeichnungen zu den Beweismitteln zählen (vgl. „Neue Justiz“ 1967, S. 678). An die Stelle des „Augenscheinsbeweises“ ist die Aufnahme von „Besichtigungsprotokollen“ getreten. Ehegatten und Geschwister des Beschuldigten oder Angeklagten und Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder unter Annahme an Kindes Statt verbunden sind, sind zur Verweigerung der Zeugenaussage ebenso berechtigt wie Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen bei der Ausübung ihres Berufes oder ihrer Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist. Der Kreis der zur Aussageverweigerung berechtigten Personen ist also erheblich kleiner als nach dem Recht der BRD. Mit der Ausnahme für Geistliche besteht das Aussageverweigerungsrecht für den gesamten Personenkreis nicht, soweit nach dem Strafgesetz eine Pflicht zur Anzeige besteht. Das ist u. a. nach § 225 StGB bei allen Staatsverbrechen der Fall. Sachverständige, die bei staatlichen Einrichtungen angefordert werden sollen, können vom Angeklagten nicht abgelehnt werden. Der Beschuldigte und der Angeklagte sind zu der gegen sie erhobenen Beschuldigung zu vernehmen. Ein Recht, jede Äußerung zur Beschuldigung abzulehnen oder schon vor seiner Vernehmung einen zu wählenden Verteidiger zu befragen (§ 136 StPO/BRD), gewährt die StPO ebensowenig, wie sie Vorschriften über verbotene Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO/BRD) enthält. Als Verteidiger können nur in der „DDR“ zugelassene Rechtsanwälte gewählt werden. In den St. erster und zweiter Instanz vor dem Obersten Gericht und im St. erster Instanz vor dem Bezirksgericht (Gerichtsverfassung) ist dem Angeklagten gegebenenfalls ein Offizialverteidiger zu be[S. 621]stellen. Besondere Rechte kann im St. der durch die Straftat Geschädigte geltend machen (Strafprozeßordnung). 2. Das Ermittlungsverfahren Das St. gliedert sich in das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren. Das Ermittlungsverfahren wird unter Leitung der Staatsanwaltschaft von den staatlichen Untersuchungsorganen durch geführt. Diese sind zwar bestimmten Weisungen des Staatsanwalts unterworfen, gelten aber nicht als „Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft“ im westlichen Sinne. Sie haben eine erheblich selbständigere Stellung. Bereits im Ermittlungsverfahren ist den Leitungen der Betriebe und Einrichtungen Mitteilung zu machen, wenn gegen einen Mitarbeiter des Betriebes der Verdacht einer Straftat besteht. Auch soll rechtzeitig bereits vor Erhebung der Anklage eine Beratung durch ein Kollektiv aus dem Arbeits- oder Lebensbereich des Beschuldigten organisiert werden. Alle Ermittlungsverfahren sind innerhalb einer Frist von höchstens 3 Monaten abzuschließen. Eine Überschreitung dieser Höchstfrist bedarf der Genehmigung des Bezirksstaatsanwalts. Zwangsmittel im Ermittlungsverfahren sind Durchsuchung, Beschlagnahme, vorläufige Festnahme und Verhaftung (Untersuchungshaft). Beschwerde gegen einen Haftbefehl ist nur einmal binnen einer Woche nach Erlaß des Haftbefehls möglich, eine weitere Beschwerde gibt es nicht. Im Unterschied zur gesetzlichen Regelung in der BRD gibt es auch kein formelles Haftprüfungsverfahren. Die StPO beschränkt sich in § 131 auf die allgemeine Klausel: „Der Staatsanwalt und nach Einreichung der Anklageschrift auch das Gericht haben jederzeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch vorliegen. Das Ergebnis ist zum Zwecke der Nachprüfung aktenkundig zu machen.“ Wenn ein Haftbefehl aufgehoben wird, kann der Staatsanwalt erneute vorläufige Festnahme anordnen, wenn er binnen 24 Stunden gegen den den Haftbefehl aufhebenden Beschluß Beschwerde einlegt und zugleich beim Rechtsmittelgericht den Erlaß eines neuen Haftbefehls beantragt (entgegengesetzt zu § 120 StPO/BRD). Das Ermittlungsverfahren schließt mit der Einstellung des Verfahrens, der Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, der vorläufigen Einstellung des Verfahrens oder der Übergabe des Verfahrens an den Staatsanwalt. Die Untersuchungsorgane sind zur selbständigen Verfahrenseinstellung berechtigt. Der Staatsanwalt trifft seine Entschließung nach Prüfung des vom Untersuchungsorgan vorgelegten Schlußberichts (ein „Schlußgehör“ im Sinn von § 109 b StPO/BRD gibt es nicht) und kann folgende Entscheidungen treffen: Einstellung, vorläufige Einstellung, Übergabe an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, Rückgabe an das Untersuchungsorgan (mit bestimmten Weisungen), Erhebung der Anklage, Beantragung eines Strafbefehls. 3. Das Gerichtsverfahren In den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ist wiederum die in der NS-Zeit aufgenommene Bestimmung enthalten, daß auch das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bereich der Beschuldigte oder Angeklagte auf Anordnung eines staatlichen Organs untergebracht ist (§ 170, Abs. 3). Hierdurch ist es dem Untersuchungsorgan (SSD!) möglich, die gerichtliche Zuständigkeit durch Begründung eines entsprechenden Verwahrungsortes eines inhaftierten Beschuldigten zu bestimmen. Das Gericht beschließt über die Eröffnung oder die Nichteröffnung des Hauptverfahrens unter Mitwirkung der Schöffen. Es kann auch die vorläufige oder endgültige Einstellung des Verfahrens, die Rückgabe an den Staatsanwalt sowie die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege beschließen. Die „gerichtliche Voruntersuchung“ kennt das St. der „DDR“ nicht. Auch die Entscheidung über die Zulassung eines Gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers ist von Richtern und Schöffen gemeinsam zu treffen. Die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß müssen dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zur Hauptverhandlung zugestellt werden. Bei Gefährdung der Staatssicherheit oder bei Notwendigkeit der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen wird die Anklageschrift nicht zugestellt, sondern dem (dann in der Regel inhaftierten) Angeklagten nur zur Kenntnis gebracht (§ 203, Abs. 3). Dadurch wird das Recht auf Verteidigung erheblich beeinträchtigt. In der Hauptverhandlung soll das Gericht „die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Angeklagten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in belastender und entlastender Hinsicht allseitig und unvoreingenommen“ feststellen (§ 222). Der Angeklagte ist zu vernehmen. Eine Bestimmung des Inhalts, daß es dem Angeklagten freisteht, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 243, Abs. 4 StPO/BRD), ist in der StPO/„DDR“ nicht enthalten; der Angeklagte ist zur Aussage verpflichtet. Aussagen des Angeklagten, die in einem richterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder polizeilichen Protokoll über eine frühere Vernehmung enthalten sind, können durch Vorlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden. Für die Vernehmung der Zeugen gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht, der nur bestimmte Ausnahmen für eine Verlesung von früheren Vernehmungsprotokollen zuläßt. Die in der alten StPO enthaltene Bestimmung, daß Protokollverlesung bereits dann möglich war, „wenn das Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes unzweckmäßig ist“, ist weggefallen. Besser geworden ist nach der neuen StPO auch die Regelung des Fragerechts. Angeklagter und Verteidiger können einem Zeugen unmittelbar Fragen stellen und brauchen dies nicht mehr nur durch Vermittlung des Vorsitzenden zu tun. Am Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt, der gesellschaftliche Ankläger, der gesellschaftliche Verteidiger, der Angeklagte oder sein Verteidiger das Wort zu ihren Ausführungen und Anträgen. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Die Hauptverhandlung schließt mit dem Urteil oder mit einem auf Einstellung oder vorläufige Einstellung lautenden Beschluß. Bei einem auf Freispruch lautenden Urteil sind Formulierungen, welche die Unschuld des Freigesprochenen in Zweifel ziehen (Frei[S. 622]spruch „mangels Beweises“ oder „mangels ausreichenden Beweises“), unzulässig. Nicht auf Freisprechung, sondern auf Einstellung des Verfahrens durch Beschluß ist zu erkennen, wenn Voraussetzungen für die Strafverfolgung fehlen, jugendliche Angeklagte eine mangelnde Entwicklungsreife auf weisen oder der Angeklagte zurechnungsunfähig ist. Das Urteil des Gerichts ist während der Beratung schriftlich zu begründen, von allen Richtern (auch den Schöffen) zu unterschreiben und öffentlich „im Namen des Volkes“ zu verkünden. Viel weiter als in der BRD geht die gesetzliche Regelung über die Hauptverhandlung gegen flüchtige Abwesende. Während in der BRD der Antrag auf Durchführung der Hauptverhandlung gegen einen Abwesenden nur gestellt werden darf, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat mit Haft, Geldstrafe oder Einziehung bedroht ist, kann in Mitteldeutschland jedes Verfahren gegen einen Abwesenden oder Flüchtigen durchgeführt werden. Als flüchtig gilt, wer sich dem Gerichtsverfahren dadurch entzieht, daß er sich außerhalb des Gebietes der „DDR“ aufhält oder sich verbirgt. Diese Bestimmungen über die Durchführung der Hauptverhandlung gegen Flüchtige finden auch auf Personen Anwendung, denen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die ➝Menschlichkeit vorgeworfen werden und die sich außerhalb der „DDR“ aufhalten (§ 262). Durch gerichtlichen Strafbefehl darf bei einem Vergehen nur noch auf Geldstrafe oder Haftstrafe erkannt werden. 4. Rechtsmittel Rechtsmittel sind die Berufung des Angeklagten, der Protest der Staatsanwaltschaft und die Beschwerde. Die Einlegungsfrist beträgt eine Woche nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung. Eine Begründung für das eingelegte Rechtsmittel ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben, Berufung und Protest sollen aber begründet werden. Die Berufung des Angeklagten kann durch das Rechtsmittelgericht ohne Hauptverhandlung durch einstimmigen Beschluß als „offensichtlich unbegründet“ verworfen werden, während über den form- und fristgerecht eingelegten Protest der Staatsanwaltschaft immer verhandelt werden muß. Eine im Entwurf zur StPO insoweit zunächst vorgesehene Gleichbehandlung von Berufung und Protest wurde bei der endgültigen Fassung des Gesetzes wieder fallengelassen, so daß es also bei dieser dem St.-Recht der BRD unbekannten Beschlußverwerfung des Rechtsmittels bei der Besserstellung der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten verblieben ist. Ein Rechtsmittel gegen zweitinstanzliche Entscheidungen, wie etwa die „Revision“, gibt es nicht. Die Beschwerde ist zulässig gegen alle von den Gerichten in erster Instanz erlassenen Beschlüsse, sofern diese nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzogen sind. Durch Einlegung der Beschwerde wird die Durchführung des angefochtenen Beschlusses nicht gehemmt. Eine „weitere Beschwerde“ gibt es nicht. Rechtskräftige Urteile können durch die in der Praxis kaum vorkommende Wiederaufnahme des Verfahrens angefochten werden, deren Einleitung aber nur durch den Staatsanwalt erfolgen kann. Ein für die Praxis sehr bedeutsames Institut für die Beseitigung von rechtskräftigen Entscheidungen, die nicht der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechen, ist die Kassation. Literaturangaben Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 4., überarb. Aufl. (BB) 1959. 206 S. Rosenthal, Walther: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands — Aufgaben, Methoden und Aufbau. (BB) 1962. 175 S. Rosenthal, Walther: Das neue politische Strafrecht in der DDR. Frankfurt a. M., 1968, Alfred Metzner. 104 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 620–622 Strafregister A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StrafvollstreckungSiehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Das St. regelt sich nach der Strafprozeßordnung vom 12. 1. 1962 (GBl.~I, S. 49), die mit ihrem Inkrafttreten am 1. 7. 1968 die alte Strafprozeßordnung vom 2. 10. 1952 abgelöst hat. Nach §~1 dient das St. „der gerechten Anwendung des sozialistischen Strafrechts und damit dem Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und jedes Bürgers. Es sichert, daß jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger,…
DDR A-Z 1969
Straßen (1969)
Siehe auch: Straßen: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Straßenwesen: 1956 1958 1959 Verkehrswesen: 1953 1954 1956 1958 1959 1975 1979 1985 Das klassifizierte St.-Netz ist rd. 45.400 km lang (BRD = 160.000 km). Davon sind rd. 12.300 km Staats-St. des Fernverkehrs — davon 1.390 km Autobahnen — und rd. 33.100 km St. I. und II. Ordnung. Das St.-Netz war bei Kriegsende in einem außerordentlich schlechten Zustand. Seit Kriegsende sind praktisch nur solche St. repariert worden, die den zunehmenden Kraftverkehr aufzunehmen hatten. Die staatlichen S.-Bau- und -Unterhaltungsbetriebe waren bisher, wie auch offiziell zugegeben wird, stets nur „im Feuerwehreinsatz“ tätig, d.h. wenn Verkehrsstockungen unmittelbar drohten oder bereits eingetreten waren. Ursache sind der Mangel an Baumaschinen, an Baumaterial und an Arbeitskräften. — Durch die Verstärkung des Güterkraftverkehrs ist die Instandsetzung der St. unaufschiebbar geworden. Bis 1971 sollen die Bezirks- und kommunalen St. instandgesetzt werden. Die St.-Baubetriebe werden zu diesem Zweck unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt. Hingegen soll der Ausbau der Autobahnen erst ab 1969 erfolgen. Geplant ist der Bau der Autobahnabschnitte Leipzig–Dresden, Berlin–Rostock und Halle–Magdeburg. Insgesamt ist der Bau von rd. 500 km Autobahnen geplant. Die Autobahn Berlin–Rostock wird dabei von größter Bedeutung sein, weil sie den Seehafen Rostock mit dem Binnenland verbindet. Auch für den Transitverkehr Nord–Süd (Skandinavien-Süd- und Südosteuropa) ist diese Autobahn wichtig. Der Ausbau des Fernverkehrs- und Bezirksverkehrs-St.-Netzes ist erst 1980 vorgesehen. (Verkehr) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 625 Stralsund A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StraßenbenutzungsgebührenSiehe auch: Straßen: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Straßenwesen: 1956 1958 1959 Verkehrswesen: 1953 1954 1956 1958 1959 1975 1979 1985 Das klassifizierte St.-Netz ist rd. 45.400 km lang (BRD = 160.000 km). Davon sind rd. 12.300 km Staats-St. des Fernverkehrs — davon 1.390 km Autobahnen — und rd. 33.100 km St. I. und II. Ordnung. Das St.-Netz war bei Kriegsende in einem außerordentlich schlechten Zustand. Seit Kriegsende sind praktisch nur solche St. repariert worden, die…
DDR A-Z 1969
Streik (1969)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die Verfassung von 1949 garantierte in Art. 14, Abs. 2 das St.-Recht der Gewerkschaften. Indes lehnt der FDGB jeden St. in der „volkseigenen Wirtschaft“ ab, da er die Auffassung vertritt, daß der St. dort ein St. gegen die Arbeiter selbst sei, weil das „Volk“ sich dort im Besitz der Produktionsmittel befinde. Im Zusammenhang mit der Einführung der Betriebskollektivverträge ist es mehrfach zu St. gekommen. Der Juni-Aufstand nahm seinen Ausgang von einem St. wegen Erhöhung der Arbeitsnormen. Das Gesetzbuch der Arbeit erwähnt das St.-Recht nicht mehr. Auch die Verfassung von 1968 kennt das St.-Recht nicht. Literaturangaben Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der sowjetischen Besatzungszone. 5., erw. Aufl. (BB) 1959. Teil I (Text) 264 S., Teil II (Anlagen) 162 S. Mampel, Siegfried: Sozialpolitik in Mitteldeutschland (Sozialpolitik in Deutschland, H. 48, hrsg. v. Bundesmin. f. Arbeit …). Stuttgart usw. 1961, Kohlhammer. 87 S. Mampel, Siegfried: Das Gesetzbuch der Arbeit der Sowjetzone und das Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland — ein Vergleich. 5. Aufl. (hrsg. v. Bundesmin. für Arbeit …). Bonn 1962. 64 S. Mampel, Siegfried: Beiträge zum Arbeitsrecht der sowjetischen Besatzungszone (BMG) 1963. 135 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 626 Straßenverkehrsrecht A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StreitkräfteSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die Verfassung von 1949 garantierte in Art. 14, Abs. 2 das St.-Recht der Gewerkschaften. Indes lehnt der FDGB jeden St. in der „volkseigenen Wirtschaft“ ab, da er die Auffassung vertritt, daß der St. dort ein St. gegen die Arbeiter selbst sei, weil das „Volk“ sich dort im Besitz der Produktionsmittel befinde. Im Zusammenhang mit der Einführung der Betriebskollektivverträge ist es mehrfach zu St.…
DDR A-Z 1969
Studenten (1969)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Direkt-St., Fern-St., Arbeiter-und-Bauern-St., dann St., die am Abend- oder am kombinierten Studium teilnehmen. Seit 1962 gibt es auch St., die nur ein „Zeitstudium“ absolvieren. (Hochschulen, Fernstudium, Arbeiter- und-Bauern-Fakultät) Literaturangaben Otto, Detlev E.: Studenten im geteilten Deutschland — Beziehungen zw. den Studentenschaften in Ost- und Westdeutschland 1945 bis 1958 (Schr. d. Verb. Dt. Studentensch., Nr. 1). Bonn 1959. 128 S. *: Zur Situation der Studenten in der Sowjetzone. (BMG) 1958. 55 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 626 Stücklohn A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Studenten-Ausbildung, MilitärischeSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Direkt-St., Fern-St., Arbeiter-und-Bauern-St., dann St., die am Abend- oder am kombinierten Studium teilnehmen. Seit 1962 gibt es auch St., die nur ein „Zeitstudium“ absolvieren. (Hochschulen, Fernstudium, Arbeiter- und-Bauern-Fakultät) Literaturangaben Otto, Detlev E.: Studenten im geteilten Deutschland — Beziehungen zw. den Studentenschaften in Ost- und Westdeutschland 1945 bis 1958 (Schr. d. Verb. Dt.…
DDR A-Z 1969
StVA (1969)
Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Abk. für Strafvollzugsanstalt. (Strafvollzug) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 627 Studienlenkung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z SubjektivismusSiehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Abk. für Strafvollzugsanstalt. (Strafvollzug) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 627 Studienlenkung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Subjektivismus
DDR A-Z 1969
Stanislawski-Methode (1969)
Siehe auch: Stanislawski-Methode: 1954 1956 1958 1959 1960 Stanislawski-System: 1962 1963 1965 1966 Schauspielmethode, die auf den russischen Schauspieler, Regisseur und Theaterleiter Konstantin Stanislawski (1863–1938) zurückgeht, den Gründer des berühmten Moskauer Künstlertheaters. Der Grundgedanke seiner Methode ist der, daß der Schauspieler auf der Bühne so handelt, als ob er die von ihm verkörperte Person wäre (Physische Handlung); die dazugehörigen Gefühle stellen sich dann von selbst ein. Damit sich der Schauspieler nicht in den Handlungen verliert, wird ihm ein Ziel der Aufführung angegeben (Überaufgabe). Obschon sein Wort „Tendenz und Kunst sind unvereinbar, eins schließt das andere aus“ ihn in krassen Gegensatz zur kunstpolitischen Doktrin des sozialistischen Realismus stellt, boten manche seiner Anregungen (so die Forderung nach Lebenswahrheit, die als Indoktrination mißverstandene Überaufgabe und der kollektivistisch verfälschte Ensemble-Gedanke) Handhaben, die St.-M. in den Dienst der Sowjetisierung des Theaters zu stellen. In diesem Sinne wurde sie auch in der „DDR“ zum Programm erhoben. Mittelpunkt dieser Bemühungen waren das „Deutsche Stanislawski-Buch“ von Gaillard und das von Maxim Vallentin geleitete Deutsche Theater-Institut in Weimar. In der „Tauwetterperiode“ nach Stalins Tod wagte sich die Opposition gegen die St.-M. der Rollenerarbeitung unter Berufung auf Bert Brechts Theorie vom epischen Theater hervor. Auf der Parteiaktivtagung der Theaterschaffenden (28.–29. 5. 1958) wurde entsprechend der Rückkehr zu stalinistischen Theaterpraktiken der Meinungsstreit mit der Erklärung erledigt, das sowjet. Theater, von dem gelernt werden müsse, halte an der St.-M. fest. In Wirklichkeit hat die sowjet. Kulturpolitik inzwischen neben der St.-M. auch andere Schauspielmethoden anerkannt, so die von Meyerhold und Wachtangow, zwei sowjet. Theaterkünstlern der zwanziger Jahre, die in mancher Hinsicht Brecht verwandt sind und wie er unter Stalin des Formalismus bezichtigt wurden. (Theater) Literaturangaben Rühle, Jürgen: Das gefesselte Theater — vom Revolutionstheater zum sozialistischen Realismus. Köln 1957, Kiepenheuer und Witsch. 457 S. m. 16 Abb. Weber, Jochen: Das Theater in der sowjetischen Besatzungszone. (BB) 1955. 144 S. m. 20 Anlagen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 609 Standortplanung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StaßfurtSiehe auch: Stanislawski-Methode: 1954 1956 1958 1959 1960 Stanislawski-System: 1962 1963 1965 1966 Schauspielmethode, die auf den russischen Schauspieler, Regisseur und Theaterleiter Konstantin Stanislawski (1863–1938) zurückgeht, den Gründer des berühmten Moskauer Künstlertheaters. Der Grundgedanke seiner Methode ist der, daß der Schauspieler auf der Bühne so handelt, als ob er die von ihm verkörperte Person wäre (Physische Handlung); die dazugehörigen Gefühle stellen sich dann…
DDR A-Z 1969
StEG (1969)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Abk. für Strafrechtsergänzungsgesetz. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 610 Statistik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StendalSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Abk. für Strafrechtsergänzungsgesetz. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 610 Statistik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Stendal
DDR A-Z 1969
Stern der Völkerfreundschaft (1969)
Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 Der StdV. wird in 3 Klassen (Großer St. in Gold, St. in Gold, St. in Silber) für „außerordentliche Verdienste um die DDR, um die Verständigung und die Freundschaft der Völker und um die Erhaltung des Friedens“ verliehen. (Auszeichnungen) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 610 Sterbegeld A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z SteuernSiehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 Der StdV. wird in 3 Klassen (Großer St. in Gold, St. in Gold, St. in Silber) für „außerordentliche Verdienste um die DDR, um die Verständigung und die Freundschaft der Völker und um die Erhaltung des Friedens“ verliehen. (Auszeichnungen) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 610 Sterbegeld A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Steuern
DDR A-Z 1969
Stipendien (1969)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 St. werden benutzt a) als Mittel zur Auslese der Schüler der Ober- und Fachschulen und der Studierenden an den Hochschulen, b) als Anreiz zur Erzielung der Anpassung an die kommunistische Herrschaft (Prämiierung guter Lernleistungen politisch zuverlässiger Schüler und Studenten). Nach der 3. Durchführungsbestimmung zum Bildungsgesetz, die am 1. 9. 1968 in Kraft trat, können Unterhaltsbeihilfen (U.) für Oberschüler und Ausbildungsbeihilfen (A.) für Lehrlinge gewährt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen diese Unterstützung erforderlich machen. Die Gewährung erfolgt nach sozialen Gesichtspunkten und nach Ermessen der zuständigen Organe. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Gruppe~1 umfaßt Schüler der 10kl. Obersch., Sondersch. und EOS; Gruppe 2: Schüler der 11. und 12. Klassen der EOS, Sondersch., Spezialsch. und -klassen sowie Schüler der Kinder- und Jugendsportsch. ab 9. Klasse. Die U. für Gruppe~1 beträgt monatl. 50 M und kann bis auf 60 M erhöht werden; für Gruppe 2 monatl. 80 M und kann bis auf 100 M erhöht werden. Das monatl. Bruttogehalt der Unterhaltspflichtigen (Gruppe 1) darf bis zu 440 M, bei zwei Unterhaltspflichtigen zusammen 700 M (Gruppe 2) 500 M bzw. 770 M betragen. Die A. für Lehrlinge beträgt monatl. mindestens 20 M, höchstens 50 M, in Ausnahmefällen 60 M; Voraussetzung ist, daß das Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht über 330 M, bei zwei Unterhaltspflichtigen nicht über 600 M monatl. liegt. Am 1. 8. 1968 trat eine neue St.-Ordnung für Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen in Kraft. Maßstab für die Gewährung eines St. sind „hohe fachliche und gesellschaftliche Leistungen durch bewußte Studiendisziplin sowie schöpferische Betätigung im wissenschaftlich-produktiven Studium“. Das Grund-St. beträgt für ledige Studenten monatl. bei einem Bruttoeinkommen der Eltern bis 1.000 M an Hochsch. 190 M, an Fachsch. 160 M, bis 1.200 M an Hochsch. 170 M, an Fachsch. 140 M, bis 1.400 M an Hochsch. 140 M, an Fachsch. 110 M, bis 1.500 M an Hochsch. 110 M, an Fachsch. 80 M, bei vier und mehr zu vorsorgenden Kindern und einem Bruttoeinkommen der Eltern bis 1800 M an Hochsch. 110 M, an Fachsch. 80 M, bis 2.000 M an Hochsch. 90 M, an Fachsch. 60 M. Unabhängig vom Einkommen der Eltern erhalten ein Grund-St. von monatl. 190 M bzw 160 M: Studenten, die als Soldaten auf Zeit gedient haben, Studenten, die vor dem Studium mindestens 5 Jahre beruflich tätig waren, Kämpfer gegen den Faschismus, Verfolgte, Vollwaisen, geschiedene Studenten, alleinstehende Studenten mit Kind. Unabhängig vom Einkommen der Eltern bzw. des Ehegatten, erhalten Forschungsstudenten ein monatl. St. von 300 M im 1., 350 M im 2. und 400 M im 3. Jahr des Forschungsstudiums. Sozialzuschläge von 10 bis 40 M monatl. erhalten Studenten in Familien von 4 und mehr von den Eltern zu versorgenden Kindern. In den Genuß von Leistungs-St. (40 bis 80 M monatl.) kommen Studenten mit „sehr guten Leistungen, hoher gesellschaftlicher Aktivität und vorbildlichem politisch-moralischem Verhalten“. Sie worden von den Hoch- und Fachschullehrern sowie den Leitungen der FDJ vorgeschlagen. Für Offiziere und Unteroffiziere der NVA gilt eine besondere Anweisung über St.-[S. 614]Regelung vom 1. 9. 1965, wonach das Höchst-St. 900 M, das Mindest-St. 500 M beträgt. Die Anzahl der zum Studium an Universitäten, Hochschulen und Fachschulen zu delegierenden Offiziere und Berufsunteroffiziere darf 200 jährlich nicht überschreiten. Bevorzugt werden bei der Vergabe von St. Studierende an Industrie-Instituten (monatl. St. von 500 bis 1.200 M). Sonder-St. gibt es für Studierende, die „hervorragende Leistungen und besondere Erfolge bei der Aneignung des Marxismus-Leninismus und seiner Anwendung im Fachstudium“ aufweisen (Karl-Marx-St.). Weitere Sonder-St.: Johannes-R.-Becher-St. und Wilhelm-Pieck-St. Bei „fachlichen und gesellschaftlichen Fehlleistungen“ können Abzüge von Grund-St. bzw. Leistungs-St. ganz oder teilweise vorgenommen werden. Literaturangaben Baumgart, Fritz: Das Hochschulsystem der sowjetischen Besatzungszone. (BMG) 1953. 31 S. Lange, Max Gustav: Wissenschaft im totalitären Staat. Die Wissenschaft der sowjetischen Besatzungszone auf dem Weg zum „Stalinismus“, m. Vorw. v. Otto Stammer (Schr. d. Inst. f. pol. Wissenschaft, Berlin, Bd. 5). Stuttgart 1955, Ring-Verlag. 295 S. Müller, Marianne, und Egon Erwin Müller: „… stürmt die Festung Wissenschaft!“ Die Sowjetisierung der mitteldeutschen Universitäten seit 1945. Berlin 1953, Colloquium-Verlag. 415 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 613–614 StFB A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StörfreimachungSiehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 St. werden benutzt a) als Mittel zur Auslese der Schüler der Ober- und Fachschulen und der Studierenden an den Hochschulen, b) als Anreiz zur Erzielung der Anpassung an die kommunistische Herrschaft (Prämiierung guter Lernleistungen politisch zuverlässiger Schüler und Studenten). Nach der 3. Durchführungsbestimmung zum Bildungsgesetz, die am 1. 9. 1968 in Kraft trat, können Unterhaltsbeihilfen (U.) für Oberschüler und…
DDR A-Z 1969
Störsender (1969)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Rundfunk. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 614 Störfreimachung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StrafanstaltenSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Rundfunk. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 614 Störfreimachung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Strafanstalten
DDR A-Z 1969
Strafensystem (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979 1985 Das Strafgesetzbuch vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 1) weist ein vielfältig differenziertes St. auf. In Art. 2 StGB wird betont, daß die Freiheitsstrafe die „strengste Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ sei. Dabei wird verschleiert, daß das StGB in 21 Fällen die Todesstrafe zuläßt. Nach § 60 StGB wird sie gegen Personen ausgesprochen, die besonders schwere Verbrechen begangen haben. Im übrigen unterscheidet das StGB zwischen folgenden „Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“: Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege (Gesellschaftliche Gerichte), Strafen ohne Freiheitsentzug: Verurteilung auf ➝Bewährung, Geldstrafe und Öffentlicher Tadel, Strafen mit Freiheitsentzug: Freiheitsstrafe, Haftstrafe und Arbeitserziehung. Als Zusatzstrafen sind neben Geldstrafe die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung, Aufenthaltsbeschränkung, Verbot bestimmter Tätigkeiten, Entzug der Fahrerlaubnis und anderer Erlaubnisse, Einziehung von Gegenständen, Vermögenseinziehung und Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte vorgesehen. Gegenüber Tätern. die nicht „Bürger der DDR“ sind, kann an Stelle einer Strafe oder zusätzlich zu einer Strafe auf Ausweisung erkannt werden. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 614 Strafaussetzung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StrafgesetzbuchSiehe auch die Jahre 1975 1979 1985 Das Strafgesetzbuch vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 1) weist ein vielfältig differenziertes St. auf. In Art. 2 StGB wird betont, daß die Freiheitsstrafe die „strengste Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ sei. Dabei wird verschleiert, daß das StGB in 21 Fällen die Todesstrafe zuläßt. Nach § 60 StGB wird sie gegen Personen ausgesprochen, die besonders schwere Verbrechen begangen haben. Im übrigen unterscheidet das StGB zwischen folgenden…
DDR A-Z 1969
Strafrecht (1969)
Siehe auch die Jahre 1954 1975 1979 1985 Nach der marxistisch-leninistischen Rechtsideologie ist das St. in den „Ausbeuterstaaten“ ein Instrument zur Unterordnung der Masse des Volkes unter den Willen der herrschenden Klasse und damit eines der Hauptinstrumente, mit dessen Hilfe die herrschende Klasse die revolutionären und demokratischen Kräfte und Bewegungen des Volkes unterdrückt und verfolgt. Damit habe dieses St. einen „fortschrittsfeindlichen Inhalt“. Demgegenüber diene das St. in der sozialistischen Gesellschaft der Durchsetzung der objektiven gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeit, verkörpere den Willen und die Interessen des Volkes und habe damit einen zutiefst gerechten und humanen Charakter (Rechtswesen). In diesem Sinne erklärte auch Ulbricht das im neuen Strafgesetzbuch zum Ausdruck kommende St. der „DDR“ am 7. 12. 1967 vor dem Staatsrat für „demokratisch, humanistisch, national und fortschrittlich“. Die Neukodifizierung des St. wird im Gegensatz zur geplanten St.-Reform in der BRD als „eine echte Revolutionierung des St.“ bezeichnet: „Es bricht ganz entschieden mit dem bürgerlichen St. und nimmt zugleich alle progressiven Ergebnisse strafrechtswissenschaftlichen Denkens der vergangenen Jahrhunderte, die im Sinne Hegels aufgehoben sind, in sich auf“ (Loose in „Staat und Recht“ 1967, S. 613). Das mit dem neuen StGB am 1. 7. 1968 in Kraft getretene „sozialistische“ St. läßt vier Schwerpunkte erkennen: 1. In den Grundsatzartikeln~1 und 2 des ersten Abschnitts des Allgemeinen Teils des StGB werden „der Kampf gegen alle Erscheinungen der Kriminalität“ und die Erziehung des Gesetzesverletzers „zu sozialistischer Staatsdisziplin und zu verantwortungsbewußtem Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben“ als Aufgabe des St. und als „gemeinsame Sache der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger“ mit Nachdruck herausgestellt. Dieser Zielsetzung entspricht zunächst einmal die Einteilung der Straftaten in Verbrechen und Vergehen sowie die Schaffung der neuen Kategorie Verfehlungen. Verbrechen werden als schuldhaft begangene „gesellschaftsgefährliche“ Handlungen, Vergehen als nur „gesellschaftswidrige“ Handlungen definiert. Unterscheidungsmerkmal ist also der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit. Während schlechthin alle politischen Delikte zu Verbrechen erklärt sind, gelten von den übrigen Delikten nur die Straftaten gegen das Leben als Verbrechen. Alle anderen Straftaten sind Verbrechen, wenn sie eine schwerwiegende Mißachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit darstellen und für sie deshalb eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren angedroht ist oder oine Freiheitsstrafe von über 2 Jahren ausgesprochen wird. Hier kehrt das „sozialistische“ StGB für die Kennzeichnung der Verbrechenskategorie also zu der ursprünglich als bürgerlich-formalistisch bekämpften Einteilung nach der angedrohten Strafe zurück. In vielen Fällen wird erst die vom Gericht verhängte Strafe darüber entscheiden, ob eine Tat als Verbrechen oder Vergehen gewertet wird. Das kann für die zusätzliche Verhängung von Nebenstrafen, z. B. der Vermögenseinziehung, von großer Bedeutung sein. Unter der vom StGB verwendeten Sammelbezeichnung „gesellschaftliche Organe der Rechtspflege“ sind die in den volkseigenen Betrieben und staatlichen Verwaltungen gebildeten 21.218 Konfliktkommissionen und die für die Wohnbereiche und Genossenschaften geschaffenen 5.620 Schiedskommissionen zu verstehen. In zahlreichen Fällen sieht das StGB vor, daß ein Beschuldigter wegen seines eine Strafrechtsnorm verletzenden Verhaltens vor einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung zu ziehen ist. Andere Vorschriften des StGB und vor allem der Strafprozeßordnung sollen für eine weitere Einbeziehung der Gesellschaft in die Rechtspflege sorgen. Gesetzlich beschrieben werden Stellung und Aufgaben der „Vertreter des Kollektivs“ (Gesellschaftliche Erziehung) und der Gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger. In dieser „demokratischen Mitwirkung der Bürger an der Rechtsprechung“ wird nach Art. 7 StGB eine von verschiedenen Garantien der Gerechtigkeit und der Gesetzlichkeit in der St.-Sprechung erblickt. Mit der damit verbundenen erzieherischen Einwirkung auf den Rechtsverletzer soll die gesellschaftliche Entwicklung im Sinne der SED vorangetrieben werden. Sicher läßt sich durch den vor den Konflikt- und Schiedskommissionen ausgeübten kollektiven Druck und durch die, wie es Generalstaatsanwalt Streit, formuliert hat, dort herrschende „Atmosphäre der Unduldsamkeit“ („Neue Justiz“ 1959, S. 37) oine gewisse Wirkung auf die Bevölkerung erzielen. Vielleicht haben auch die Gerichte und Staatsanwaltschaften durch die Einbeziehung der Kollektive in das Strafverfahren gewisse Erfolge in der Kriminalitätsbekämpfung aufzuweisen. Es muß jedoch angesichts dieser Institutionen und Tendenzen bezweifelt werden, daß der vom StGB in Art. 4 ausdrücklich herausgestellte Grundsatz der Präsumtion der Unschuld — „niemand darf als einer Straftat schuldig behandelt worden, bevor nicht in einem gesetzlich durchgeführten Verfahren von einem Gericht oder gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege seine Schuld zweifelsfrei nachgewiesen und rechtskräftig festgestellt worden ist“ — in der Praxis tatsächlich in vollem Umfang Beachtung finden wird. 2. „Das sozialistische Recht der Deutschen Demokratischen Republik verkörpert den Willen des Volkes, dient dem Schutz der Bürgerrechte und bestätigt die Deutsche [S. 618]Demokratische Republik als den wahren deutschen Rechtsstaat.“ In diesem Satz aus der Präambel zum StGB kommt ein weiterer Schwerpunkt der sozialistischen St.-Reform zum Ausdruck: die „DDR“ wird im Gegensatz zur BRD als „der wahre deutsche Rechtsstaat“ herausgestellt (vgl. auch Hilde Benjamin, „Grundlagen und Charakter des StGB-Entwurfs“, „Neue Justiz“ 1967, S. 97). Aus dieser den neuen Gesetzen zugedachten Qualität wird die weitergehende Schlußlolgerung entwickelt, daß diese Gesetze „Vorbild für Westdeutschland“ und „von großer Bedeutung für die Auseinandersetzung mit dem westdeutschen staatsmonopolistischen Herrschaftssystem, seiner aggressiven Revanchepolitik, seiner mit Blutrichtern durchsetzten Terrorjustiz und seiner antidemokratischen Notstandsgesetzgebung“ seien. Als beispielhaft wird auch die Heraushebung der St.-Pflege und Kriminalitätsbekämpfung aus der „das bürgerliche St. kennzeichnenden Isolierung vom Volk“ („Neue Justiz“ 1967, S. 105) bezeichnet. Wichtig ist die Deutung, die Prof. Renneberg dem neuen St. gibt, wenn er neben der „inneren Schutz- und Erziehungsfunktion“ eine „in ihrer Spitze primär nach außen gerichtete Funktion“ des St. erkennt, „nämlich die friedensbedrohenden konterrevolutionär-interventionistischen Umtriebe des westdeutschen Imperialismus gegen die souveräne Deutsche Demokratische Republik abzuwehren und zu zerschlagen“ („Neue Justiz“ 1967, S. 106). Der politische Instrumentalcharakter des St. kommt in solchen Deutungen klar zum Ausdruck. Darum stellt dieses St. auch nicht, wie dies die Reformpläne in der BRD vorsehen, den Schutz des Menschenlebens und der Würde der Persönlichkeit an die erste Stelle des Besonderen Teils, sondern es gibt der Abwehr von Aggressionsakten, Verbrechen gegen den (marxistisch-leninistisch interpretierten) Frieden und dem gesamten strafrechtlichen Staatsschutz den Vorrang. Besondere Hervorhebung erfährt der Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“. Dabei wird als Schuld im strafrechtlichen Sinn verstandet, „wenn der Täter trotz der ihm gegebenen Möglichkeiten zu gesellschaftsgemäßem Verhalten durch verantwortungsloses Handeln den gesetzlichen Tatbestand eines Vergehens oder Verbrechens verwirklicht“ (§ 5). Die entscheidende Frage, wann ein Handeln „verantwortungslos“ war und wann nicht, wird sich, wenn nicht Willkür in der Rechtsprechung Platz greifen soll, letztlich wohl doch nur nach der Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung beurteilen lassen. Dann aber bedeutet diese Schulddefinition mit Ausnahme der bekannten Behauptung, daß in der „sozialistischen Gesellschaft“ keiner zum Verbrecher zu werden brauche (vgl. Staatsratsbeschluß vom 30. 1. 1961- GBl. 19.611, S. 3), nichts Neues. Das StGB durchbricht indessen das Schuldprinzip an verschiedenen Stellen. So kommt es z. B. bei der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (§ 196) hinsichtlich der Strafhöhe in erster Linie auf den eingetretenen Erfolg und nicht auf die persönliche Schuld des Täters an. § 15, Abs. 3 StGB legt sogar fest, daß Zurechnungsunfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind, wenn sich der Täter schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht. Die Bestimmung, daß in diesem Fall die Zurechnungsunfähigkeit keine Rolle spielt, sondern daß nach dem verletzten Gesetz bestraft wird, bedeutet eine klare Durchbrechung des Schuldprinzips. 3. Die Ausgestaltung vieler Tatbestände im Besonderen Teil des StGB läßt erkennen, daß die auch in der BRD anerkannte Notwendigkeit einer durchgreifenden Reform des aus dem Jahre 1871 stammenden St. beachtet wurde. Dabei entsprechen viele Einzelheiten dieser Reform kriminalpolitischen Forderungen, die auch in der westlichen Welt erhoben werden. Hierzu zählt zunächst einmal das in den Vorschriften des Allgemeinen wie des Besonderen Teils erkennbare Bestreben, die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen einzuschränken und das Institut der Strafaussetzung auf ➝Bewährung und der bedingten Entlassung aus der Strafhaft auszubauen. Die Beseitigung der in „Zuchthaus“ und „Gefängnis“ unterteilten Freiheitsstrafe und die Schaffung einer einheitlichen Freiheitsstrafe mit einer gewissen Differenzierungsmöglichkeit im Strafvollzug ist auch Gegenstand der westlichen Diskussion. Zustimmung verdienen der verstärkte strafrechtliche Schutz von Jugend und Familie und die Zusammenfassung aller diesen Komplex betreffenden strafrechtlichen Tatbestände in einem Kapitel des Besonderen Teils des StGB. Auch Einschränkungen auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts entsprechen westlichen Reformplänen. Weggefallen sind die Strafbarkeit des Ehebruchs, der sog. Selbstabtreibung, der widernatürlichen Unzucht zwischen erwachsenen Männern und der Sodomie. Den Tatbestand der Kuppelei gibt es — zusammengefaßt mit der Zuhälterei — nur noch in Form der „Ausnutzung und Förderung der Prostitution“, und der Geschlechtsverkehr zwischen Verschwägerten ist ebenfalls nicht mehr unter Strafandrohung gestellt. Hingegen wurde der Schutz Jugendlicher vor sexuellem Mißbrauch durch Erwachsene ganz allgemein auf Angehörige beiderlei Geschlechts erweitert. Das in zahlreiche Bestimmungen und fast unübersehbar aufgesplitterte Wirtschaftsstrafrecht wurde in einem Kapitel des Besonderen Teils des StGB zusammengefaßt. 4. Der vierte Schwerpunkt liegt im Bereich des strafrechtlichen Staatsschutzes. Hier, auf dem Gebiet des politischen St., läßt das neue StGB einen bemerkenswerten Gegensatz zur Entwicklung in der BRD erkennen. Während in der BRD der strafrechtliche Staatsschutz durch das 8. St.-Änderungsgesetz erheblich eingeschränkt wurde, sind im anderen Teil Deutschlands gerade entgegengesetzte Tendenzen zu einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Ausweitung des politischen St. festzustellen. Das gilt einmal für das erste Kapitel des Besonderen Teils, dessen Bestimmungen klar erkennbar einen gegen die BRD und ihre Bürger gerichteten Charakter haben. Diese Zweckbestimmung trifft auch für das zweite Kapitel „Verbrechen gegen die DDR“ zu, das den eigentlichen strafrechtlichen Staatsschutz beinhaltet. Neue und sehr weit gefaßte Tatbestände wurden aufgestellt, bereits bestehende Bestimmungen erhielten zusätzliche, ihren Anwendungsbereich erweiternde Merkmale, und fast alle Strafandrohungen wurden z. T. erheblich verschärft. So ist z. B. die Mindest[S. 619]strafe für Hochverrat von 5 Jahren auf 10 Jahre und für Spionage von 3 auf 5 Jahre erhöht worden. Hervorzuheben ist der neue Tatbestand des landesverräterischen ➝Treubruchs. Er droht allen außerhalb der „DDR“ lebenden Bürgern, also auch allen Flüchtlingen, die mit „imperialistischen Geheimdiensten oder anderen Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, deren Tätigkeit gegen die DDR oder andere friedliebende Völker gerichtet ist, in Verbindung treten und deren staatsfeindliche Tätigkeit unterstützen“. Freiheitsstrafen von 2 bis 10 Jahren, im qualifizierten Fall lebenslange Freiheitsstrafe oder Todesstrafe an. Insgesamt wird in elf politischen Straftatbeständen die Todesstrafe angedroht. In Verwirklichung der Prinzipien des „sozialistischen Internationalismus“ werden Staatsverbrechen auch dann bestraft, wenn sie sich gegen „Staaten des sozialistischen Weltsystems, ihre Organe, Organisationen, Repräsentanten oder Bürger richten“. Im Bereich des politischen St. ist auch der Geltungsbereich des Gesetzes außerordentlich weit. Es gilt nicht nur für Taten, die in der „DDR“ begangen werden (Territorialitätsprinzip), und für im In- und Ausland begangene Taten aller „Bürger der DDR“ (Personalitätsprinzip), sondern für die politischen Delikte der ersten beiden Kapitel des Besonderen Teils auch für von Ausländern im Ausland begangene Taten. Zwar ist die Strafverfolgung in diesen Fällen an die Zustimmung oder Veranlassung des Generalstaatsanwalts gebunden — insoweit liegt also eine Abweichung vom Legalitätsprinzip vor —, aber es kann nicht verkannt werden, daß mit dieser Regelung weit über das Gebiet der „DDR“ hinausgegriffen wird. Während das neue St. in einigen dogmatischen Bereichen von Einflüssen aus dem sowjet. Recht relativ frei geblieben ist, sind diese Einflüsse vor allem im kriminalpolitischen Teil, also bei der Art, Ausgestaltung und Zumessung der Strafen, unverkennbar, und „eine Anzahl organisatorischer, materiell mehr zum Gerichtsverfassungsrecht tendierender Normen sind im besonders hohen Maß vom sowjet. Modell kopiert“ (Maurach in NJW 1968, S. 913). Literaturangaben Rosenthal, Walther: Das neue politische Strafrecht in der DDR. Frankfurt a. M., 1968, Alfred Metzner. 104 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 617–619 Strafprozeßordnung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StrafrechtsergänzungsgesetzSiehe auch die Jahre 1954 1975 1979 1985 Nach der marxistisch-leninistischen Rechtsideologie ist das St. in den „Ausbeuterstaaten“ ein Instrument zur Unterordnung der Masse des Volkes unter den Willen der herrschenden Klasse und damit eines der Hauptinstrumente, mit dessen Hilfe die herrschende Klasse die revolutionären und demokratischen Kräfte und Bewegungen des Volkes unterdrückt und verfolgt. Damit habe dieses St. einen „fortschrittsfeindlichen Inhalt“. Demgegenüber diene das St. in…
DDR A-Z 1969
Strafvollstreckung (1969)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Nachdem der Strafvollzug schon früher auf die Deutsche Volkspolizei übergegangen war, wurde 1952 auch die St. der Volkspolizei übertragen. Damit war die Staatsanwaltschaft nicht mehr Vollstreckungsbehörde. Sie hatte lediglich die St. zu überwachen. Tatsächlich wurde die Staatsanwaltschaft in dieser „Überwachungsfunktion“ überhaupt nicht, tätig, sondern überließ alle Maßnahmen und Entscheidungen der Volkspolizei. Nach der St.-Ordnung vom 26. 1. 1960 (GBl. 1, S. 121) waren Organe der St. die Oberste Vollstreckungsbehörde (Ministerium des Innern, Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei) und die Vollstreckungsbehörden in den Bezirken (Bezirksbehörden DVP). Die Oberste Vollstreckungsbehörde vollstreckte die erstinstanzlichen Urteile des OG und leitete den Vollzug von Todesstrafen ein. Die Urteile der Kreis- und Bezirksgerichte wurden durch die Vollstreckungsbehörden der Bezirke vollstreckt. Mit Wirkung vom 1. 7. 1968 ist die St. durch die Strafprozeßordnung neu geregelt. Die StPO spricht nicht mehr von St., sondern im 8. Kapitel von „Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“. Zuständig sind 1. die Gerichte bei Strafen ohne Freiheitsentzug (Strafensystem), Auferlegung besonderer Pflichten gegenüber Jugendlichen und öffentlicher Bekanntmachung des Urteils; 2. die Organe des Ministeriums des Innern (s.o.) bei Freiheitsstrafen, Jugendhaus, Jugendhaft, Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte, Ausweisung und Einziehung von Gegenständen; 3. die Räte der Kreise bei Vermögenseinziehung, Aufenthaltsbeschränkung und Tätigkeitsverboten; 4. das für die Erteilung einer Erlaubnis zuständige Organ bei Entzug dieser Erlaubnis. Den Organen des Ministeriums des Innern obliegt weiterhin die Vollstreckung der Todesstrafe. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Gerichts erster Instanz. Der zu Freiheitsstrafe Verurteilte ist in die seinem Wohnsitz nächstgelegene Strafanstalt zum Strafantritt zu laden, wenn er sich in Freiheit befindet. Ohne vorherige Ladung kann ein Einlieferungsersuchen gestellt werden, wenn Fluchtverdacht besteht. Die Untersuchungshaft wird vom Tage der vorläufigen Festnahme an berechnet. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 622 Strafverfahren A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StrafvollzugSiehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Nachdem der Strafvollzug schon früher auf die Deutsche Volkspolizei übergegangen war, wurde 1952 auch die St. der Volkspolizei übertragen. Damit war die Staatsanwaltschaft nicht mehr Vollstreckungsbehörde. Sie hatte lediglich die St. zu überwachen. Tatsächlich wurde die Staatsanwaltschaft in dieser „Überwachungsfunktion“ überhaupt nicht, tätig, sondern überließ alle Maßnahmen und Entscheidungen der…
DDR A-Z 1969
Straßenbenutzungsgebühren (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979 1985 Eingeführt durch VO vom 6. 9. 1951 „über die Erhebung von St. für Kraftfahrzeuge“ (GBl S. 865). Nach einem vom Ministerium für Verkehr festgesetzten Tarif haben alle nicht in der „DDR“ zugelassenen Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Besatzungsmächte, der Militär- und diplomatischen Missionen, für die Benutzung der Straßen in Mitteldeutschland Gebühren zu entrichten. Diese Gebühren sind zwar in „DDR“-Währung zu zahlen, bringen aber trotzdem erhebliche Westgeldeinnahmen und Devisen. Da die Einfuhr von Ostgeld grundsätzlich verboten ist (Geldverkehrsordnung vom 20. 9. 1961; GBl.~I, S. 521), müssen die aus West-Berlin oder dem übrigen Bundesgebiet in die „DDR“ einreisenden Kraftfahrer die Gebühren zum festgesetzten Kurs von 1:1 in DM West bezahlen (Zahlungsverkehr). Entsprechendes gilt für die Ausländer. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 625 Straßen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StraßenverkehrsrechtSiehe auch die Jahre 1975 1979 1985 Eingeführt durch VO vom 6. 9. 1951 „über die Erhebung von St. für Kraftfahrzeuge“ (GBl S. 865). Nach einem vom Ministerium für Verkehr festgesetzten Tarif haben alle nicht in der „DDR“ zugelassenen Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Besatzungsmächte, der Militär- und diplomatischen Missionen, für die Benutzung der Straßen in Mitteldeutschland Gebühren zu entrichten. Diese Gebühren sind zwar in „DDR“-Währung zu zahlen, bringen aber trotzdem…
DDR A-Z 1969
Streit, Josef, Dr. (1969)
Siehe auch: Streit, Josef: 1963 1965 1966 * 9. 6. 1911 in Friedrichswald/Isergebirge (Nordböhmen). Generalstaatsanwalt der „DDR“ seit 24. 1. 1962. Mitgl. der SED seit 1946, des ZK der SED seit 1963. Volksschule. Buchdrucker. 1925 KJV, 1930 KPC, 1938–1945 KZ Mauthausen und Dachau. Nach 1945 Kreisjugendleiter in Schönberg/Meckl., 1946 Besuch eines Richterlehrgangs, danach Amtsrichter in Schönberg. 1949 Hauptreferent im Justizmin., 1948 Abt.-Leiter beim Generalstaatsanwalt, ab 1953 Sektorenleiter für Justiz in der Abt. Staatliche Organe beim ZK der SED (später umbenannt in Abt. für Staats- u. Rechtsangelegenheiten). Seit 1966 Dr. jur., Promotionsort und -thema wurden bisher nicht mitgeteilt. Auszeichnungen: Medaille für Kämpfer gegen den Faschismus (1958), Vaterl. Verdienstorden in Silber (1961), Orden Banner der Arbeit (1961). Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 773 Die biographischen Angaben spiegeln den Kenntnisstand der Handbuchredaktion im Jahre 1969 wider. Sie sind daher für allgemeine Informationszwecke als veraltet anzusehen und zudem häufig nicht fehlerfrei. Für diesen Eintrag wird auf den Personeneintrag in der Rubrik BioLeX www.kommunismusgeschichte.de/article/detail/streit-josef-ernst verwiesen. Strauß, Paul A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Teller, GüntherSiehe auch: Streit, Josef: 1963 1965 1966 * 9. 6. 1911 in Friedrichswald/Isergebirge (Nordböhmen). Generalstaatsanwalt der „DDR“ seit 24. 1. 1962. Mitgl. der SED seit 1946, des ZK der SED seit 1963. Volksschule. Buchdrucker. 1925 KJV, 1930 KPC, 1938–1945 KZ Mauthausen und Dachau. Nach 1945 Kreisjugendleiter in Schönberg/Meckl., 1946 Besuch eines Richterlehrgangs, danach Amtsrichter in Schönberg. 1949 Hauptreferent im Justizmin., 1948 Abt.-Leiter beim Generalstaatsanwalt, ab 1953…
DDR A-Z 1969
Studenten-Ausbildung, Militärische (1969)
Siehe auch: Studentenausbildung, militärische: 1975 1979 Studenten-Ausbildung, Militärische: 1960 1962 1963 1965 1966 Vorbereitet durch die 3. Hochschulkonferenz der SED (2. 3. 1958) erließ am 4. 7. 1958 das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen eine Anweisung (Nr. 113) über die MStA., in der es heißt, sie bilde mit dem Studium eine Einheit. An je einem vorlesungsfreien Nachmittag jeder Woche ist die MStA. verbindlich. Studenten, die auf der Schule oder im Betrieb noch keine vormilitärische Ausbildung in der GST erhielten, müssen dies in Einheiten der GST an der Hochschule nachholen. Ferner sind im Pflichtsport die „erforderlichen militärsportlichen Übungen“ durchzuführen. Nach §§ 3 und 4 müssen die nicht waffentauglichen und weiblichen Hochschüler sich bei Luftschutz, Deutschem Rotem Kreuz und Feuerwehr ausbilden lassen; dieser Dienst ist „Heimatschutz“. Die Hochschulen weisen, obwohl die betr. §§ der Anw. 113 nicht veröffentlicht wurden, jene Studenten, die die GST durchliefen, monatsweise der Nationalen Volksarmee zur Ausbildung zum Reserveoffizier zu. — Ab 1. 9. 1959 ist die gleiche MStA. für alle Fachschüler verbindlich. Die Anweisung Nr. 113 wurde bekräftigt und verschärft durch die Anweisung für Hoch- und Fachschulen, die der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen am 1. 8. 1963 erließ. Diese nicht veröffentlichte Anweisung wurde am 17. 6. 1965 in der amtl. Zeitschrift „Unsere Universität“ (Greifswald) u.a. so erläutert: „Bekanntlich werden unsere wehrpflichtigen Studenten in der Regel mit dem Beginn des Studiums für die Dauer ihrer Studienzeit von der Ableistung ihrer aktiven Wehrpflicht zurückgestellt. Die befristete Zurückstellung bedeutet jedoch keinesfalls, daß damit die Ableistung der Wehrdienstzeit aufgehoben ist, sondern jeder Student muß nach erfolgreichem Abschluß seines Studiums bereit sein, seinen persönlichen Beitrag zur Stärkung unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates zu leisten … Die vormilitärische Ausbildung der wehrpflichtigen männlichen Studenten dient also der Vorbereitung auf den Ehrendienst in der Nationalen Volksarmee.“ Seit der allg. Wehrpflicht wird die MStA. noch schärfer durchgeführt. So macht § 44 des Jugendgesetzes (vom 4. 5. 1964) sinngemäß es auch allen Hoch- und Fachschulleitungen zur Pflicht, den Hoch- und Fachschülern „zu ermöglichen, sich bereits vor Ableistung des Wehrdienstes militärische … Kenntnisse anzueignen“. Am 15. 3. 1967 teilte die „Berliner Zeitung am Abend“ mit: „Zwanzig oder auch fünfzehn Tage lang werden in diesem Sommer die Studenten der Berliner Universität aus dem gegenwärtigen 1. Studienjahr in zentralen Ausbildungslagern ihre vormilitärische Ausbildung absolvieren. Damit leisten auch sie einen praktischen Beitrag, die DDR zu stärken, das sozialistische Vaterland zu verteidigen.“ Dazu bemerkte Major d. Res. Günter Hoffmann, Oberreferent für vormilitärische Ausbildung an der Humboldt-Universität, ergänzend: Diese Ausbildung ist „als wichtiger Teil der sozialistischen Wehrerziehung … zugleich obligatorischer Bestandteil des Studienjahresablaufes für die Studenten des 1. und 2. Studienjahres. Erziehung zum Klassenstandpunkt ist in erster Linie eine politisch-ideologische Frage. Dieser Klassenstandpunkt schließt das Bekenntnis ein, unseren Staat zu verteidigen. Durch ein langfristiges Programm wollen wir die Wehrbereitschaft erhöhen.“ — Allein im Juli 1967 wurden z. B. einige Tausend Studenten der Universitäten, abgesehen von den Fachschulstudenten, in Militärlagern ausgebildet. Laut „Sächsische Zeitung“ vom 31. 7. 1967 müssen über 2.500 Studenten des 1. und 2. Studienjahres [S. 627]der Technischen Universität Dresden an der vormilit. Ausbildung in zwei Militärlagern teilnehmen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 626–627 Studenten A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Studienaufklärung und -beratungSiehe auch: Studentenausbildung, militärische: 1975 1979 Studenten-Ausbildung, Militärische: 1960 1962 1963 1965 1966 Vorbereitet durch die 3. Hochschulkonferenz der SED (2. 3. 1958) erließ am 4. 7. 1958 das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen eine Anweisung (Nr. 113) über die MStA., in der es heißt, sie bilde mit dem Studium eine Einheit. An je einem vorlesungsfreien Nachmittag jeder Woche ist die MStA. verbindlich. Studenten, die auf der Schule oder im Betrieb…
DDR A-Z 1969
Subjektivismus (1969)
Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 In jüngster Zeit wieder häufiger bekämpfte Abweichung, vor allem Philosophen wie Bloch und Lukács vorgeworfen, weil sie die „objektiven Gesetzmäßigkeiten“ außer acht ließen und die Zukunft nicht als vorausbestimmt ansehen, wie es der Marxismus-Leninismus betont. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 627 StVA A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z SubmissionenSiehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 In jüngster Zeit wieder häufiger bekämpfte Abweichung, vor allem Philosophen wie Bloch und Lukács vorgeworfen, weil sie die „objektiven Gesetzmäßigkeiten“ außer acht ließen und die Zukunft nicht als vorausbestimmt ansehen, wie es der Marxismus-Leninismus betont. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 627 StVA A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V,…
DDR A-Z 1969
Staßfurt (1969)
Siehe auch das Jahr 1956 Stadt im sachsen-anhaltischen Bezirk Magdeburg, Kreisstadt, an der Bode, mit (1967) 25.401 Einwohnern (1950: 27.877); Mittelpunkt des deutschen Kali- und Steinsalzbergbaus (seit Mitte des 19. [S. 610]Jh.), daneben chemische, Metall- und Rundfunkindustrie. 806 erstmals als Ort erwähnt, erlangte St. bereits im Mittelalter durch die Salzgewinnung zunehmende Bedeutung. Um 1680 kam die Stadt an Brandenburg, seit 1815 gehörte sie zur preußischen Provinz Sachsen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 609–610 Stanislawski-Methode A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StatistikSiehe auch das Jahr 1956 Stadt im sachsen-anhaltischen Bezirk Magdeburg, Kreisstadt, an der Bode, mit (1967) 25.401 Einwohnern (1950: 27.877); Mittelpunkt des deutschen Kali- und Steinsalzbergbaus (seit Mitte des 19. [S. 610]Jh.), daneben chemische, Metall- und Rundfunkindustrie. 806 erstmals als Ort erwähnt, erlangte St. bereits im Mittelalter durch die Salzgewinnung zunehmende Bedeutung. Um 1680 kam die Stadt an Brandenburg, seit 1815 gehörte sie zur preußischen Provinz Sachsen. …
DDR A-Z 1969
Steger, Otfried (1969)
* 25. 9. 1926 in Wechselburg/Sa. Minister für Elektrotechnik u. Elektronik seit 1965. Mitgl. der SED seit 1952, Kandidat des ZK der SED seit 1967. Nach Schlosserlehre Tätigkeit im RAW Chemnitz. 1944 NSDAP. 1944–1945 Soldat. Nach 1945 in der Wismut-AG als Revierleiter. 1952–1956 im Industriebereich Elektrotechnik tätig, u.a. als Werk- und Generaldirektor großer Betriebe. 1963 bis 1962 Leiter des Bereichs Elektrotechnische Industrie im Volkswirtschaftsrat. Seit 22. 12. 1965 in jetziger Funktion. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 772 Die biographischen Angaben spiegeln den Kenntnisstand der Handbuchredaktion im Jahre 1969 wider. Sie sind daher für allgemeine Informationszwecke als veraltet anzusehen und zudem häufig nicht fehlerfrei. Für diesen Eintrag wird auf den Personeneintrag in der Rubrik BioLeX www.kommunismusgeschichte.de/article/detail/steger-otfried verwiesen. Steenbeck, Max, Prof. Dr. A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Stief, Albert, Dr.* 25. 9. 1926 in Wechselburg/Sa. Minister für Elektrotechnik u. Elektronik seit 1965. Mitgl. der SED seit 1952, Kandidat des ZK der SED seit 1967. Nach Schlosserlehre Tätigkeit im RAW Chemnitz. 1944 NSDAP. 1944–1945 Soldat. Nach 1945 in der Wismut-AG als Revierleiter. 1952–1956 im Industriebereich Elektrotechnik tätig, u.a. als Werk- und Generaldirektor großer Betriebe. 1963 bis 1962 Leiter des Bereichs Elektrotechnische Industrie im Volkswirtschaftsrat. Seit 22. 12. 1965 in jetziger…
DDR A-Z 1969
Steuern (1969)
Siehe auch: Steuern: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Steuerwesen: 1953 1954 1956 1958 1959 Ähnlich wie in der westlichen Finanzwirtschaft wird auch durch die Polit[S. 611]ökonomie die St. definiert als „auf gesetzlicher Grundlage von natürlichen und juristischen Personen und von Personenvereinigungen zu erbringende, mit Eigentumswechsel verbundene einmalige oder laufende Pflichtleistung (in der Regel in Geldform) an staatliche Organe, der keine spezielle Gegenleistung gegenübersteht“ („ökonomisches Lexikon“, Bd. II, L–Z, Berlin [Ost] 1967, S. 737). Nach herrschender Lehre werden die Haupteinnahmearten des Staatshaushalts der „DDR“, die Produktions- und Dienstleistungsabgabe (PDA), die Gewinnabführung und die Produktionsfondsabgabe, nicht zu den St. oder Abgaben im Sinne der obigen Definition gerechnet, da bei ihrer Überweisung an den Staat durch die volkseigenen Betriebe kein Eigentumswechsel stattfindet. Auf Grund des nahezu ausschließlichen staatlichen Eigentums an den Produktionsmitteln verfügt der Staat kraft seiner Eigentümerstellung über den größten Teil des Gesellschaftlichen ➝Gesamtprodukts und Nationaleinkommens. Daher finanziert der Staat nach Ansicht der Politökonomie seine Ausgaben überwiegend aus seinem „eigenen Einkommen“, d.h. durch das in der VEW geschaffene und realisierte „Reineinkommen“. Von diesem in den Betrieben geschaffenen Reineinkommen wird ein Teil durch ein „Drei-Kanäle-Abführsystem“ im Staatshaushalt zentralisiert. Bei der in diesem Zusammenhang vorgenommenen Interpretation der PDA als Teil des „Reineinkommens“ darf allerdings eines nicht übersehen werden. Infolge der Einrechnung dieser Abgabe in die Verkaufspreise hat diese Haupteinnahmeart des Staatshaushalts gleichzeitig den Charakter einer den Verbrauch belastenden Umsatz-St. Bei den übrigen Einnahmearten des Haushalts handelt es sich um St., Gebühren und Beiträge. (Die Einnahmen der Sozialversicherung, die ebenso wie die Sozialversicherungsausgaben voll in den Staatshaushalt einbezogen werden, sowie einige sonstige rechnungstechnische Besonderheiten des mitteldeutschen Haushaltswesens, die die Haushaltssumme aufblähen, bleiben bei dieser Gliederung unberücksichtigt.) Je nachdem, welcher Eigentumsform die einzelnen Betriebe und Institutionen sowie deren Mitglieder angehören, werden diese in unterschiedlicher Weise bei der Mittelbeschaffung für den Haushalt herangezogen. Diese Unterschiedlichkeit in der Einnahmebeschaffung beruht einmal auf der verschiedenen (steuerlichen) Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen; zum zweiten aber auf dem immer noch nicht aufgegebenen Einsatz des St.-Systems als Instrument des Klassenkampfes. Soweit das St.-System bisher zur Beseitigung privatwirtschaftlicher Wirtschaftsformen und zur Ausschaltung privater Kapitalbildung benutzt wurde, blieben die Grundsätze der Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit unberücksichtigt. Die Gesamtzahl der leistungs- und abgabepflichtigen Betriebe, Einrichtungen und Personen teilt man zweckmäßigerweise in acht Gruppen ein: a) die volkseigenen Betriebe, b) die „sozialistischen Genossenschaften“ (u.a. LPG, Konsumgenossenschaften, BHG, PGH), c) die „einfachen Warenproduzenten“ (Handwerker, Einzelbauern, Einzelhändler), d) die „halbstaatlichen Betriebe“, e) private Betriebe und Bezieher von Einkommen auf Grund von Kapitalbesitz, f) Bezieher von „Arbeitseinkommen“ (einschließlich steuerbegünstigte „freischaffende Intelligenz“), g) Abgabepflichtige, die der St.-Pflicht bei den Gemeinde-St. unterliegen, und h) Abgabepflichtige, die zur Zahlung von Verbrauchssteuern verpflichtet sind. Nach der Ablösung der aus der Zeit vor 1945 überkommenen St. für die VEW durch die Einführung der PDA, Gewinnabführung und Handelsabgabe blieben für den volkseigenen Sektor der Wirtschaft nur noch die Grund-St. und die Kraftfahrzeugsteuer erhalten. Die Kraftfahrzeug-St. wurde für die Betriebe und Einrichtungen der VEW und die Haushaltsorganisationen durch die VO vom 16. 11. 1961 zum 1. 1. 1962 grundsätzlich aufgehoben (GBl. II, S. 505, sowie die DB zu dieser VO, S. 506). Für die Jahre 1962/63 mußten die VEB aber die an sich eingesparten Abgabebeträge noch an den Haushalt abführen. Die LPG zahlen bisher auf die Einkünfte der Genossenschaften selbst keine St. Zur Förderung dieser kollektiven Wirtschaftsform erhalten deren Mitglieder neben dieser allgemeinen Vergünstigung St.-Ermäßigungen, die bei der Einkommen-St. 25 v. H., bei der Umsatz-St. 75 v. H. und bei der Vermögens-St. 50 v. H. des Betrages ausmachen, den sie vor Eintritt in die LPG als Einzelbauern für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu entrichten hatten. Bei den LPG Typ III können bei einem teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Auszahlungen von „Bodenanteilen“ für den in die LPG eingebrachten Bodenbesitz die bereits ermäßigten St. der Genossenschaftsmitglieder im entsprechenden Verhältnis weiter vermindert werden. Bekommen die Mitglieder Bodenanteile ausbezahlt, so müssen sie häufig entweder an Stelle der oben genannten St.-Arten oder neben diesen eine Landwirtschaftssteuer zahlen. Die Genossenschaftsbauern der LPG Typ~I und II zahlen ferner nur 75 v. H. und die vom Typ III sogar nur 25 v. H. der normalerweise erhobenen Grund-St. Bei den Konsumgenossenschaften, BHG, Molkereigenossenschaften und bestimmten Genossenschaften innerhalb der „Vereinigung gegenseitiger Bauernhilfe“ (VdgB) werden Abgaben sowohl von den Einkünften der Genossenschaften selbst als auch von den Einnahmen ihrer Mitglieder erhoben. Die genannten Genossenschaftstypen haben eine Gewinn- und eine Umsatz-St. zu zahlen. Als Bemessungsgrundlage für die Gewinn-St. dient das entsprechend den Richtlinien des Rechnungswesens für die jeweilige Gruppe der Genossenschaften ermittelte „Jahresbetriebsergebnis“. Der St.-Satz beträgt bei den Konsumgenossenschaften 15 v. H. des Gewinns aus eigener Wirtschaftstätigkeit und 75 v. H. der Einnahmen aus dem Kommissionshandel. Die Molkereigenossenschaften müssen 55 v. H. des Gewinns als St. abführen. Für die BHG gilt ein gestaffelter Tarif. Dieser Tarif sieht bei 5.000 M Jahresgewinn einen St.-Satz von 5 v. H. und über 52.000 M einen St.-Satz von 15 v. H. vor. Zwischen diesen beiden Extremwerten liegen die einzelnen St.-Satzstaffelungen. Abgesehen von den Molkereigenossenschaften müssen alle genannten Genossenschaftstypen eine Umsatz-St. zahlen. St.-Objekt ist der Wert der [S. 612]umgesetzten Waren und Dienstleistungen; Bemessungsgrundlage der Jahresumsatz. Bei den Konsumgenossenschaften beträgt der St.-Satz 1,38 v. H. für den eigenen Umsatz und 2 v. H. für den Umsatz im Kommissionshandel. Die BHG zahlen 1 v. H. des Umsatzerlöses aus dem Absatz von Waren und 3 v. H. des Umsatzerlöses für die Durchführung von Dienstleistungen als St. Neben der Gewinn- und Umsatz-St. müssen diese Genossenschaften noch Grund-St. (in Höhe von 1 v. H. der Bruttobilanzwerte der Grundstücke und Gebäude) und Kraftfahrzeug-St. zahlen. Die Konsumgenossenschaften sind zudem noch beim Erwerb von Grundstücken zur Zahlung einer Grunderwerb-St. verpflichtet. Die PGH entrichten seit dem Gesetz vom 30. 11. 1962 eine Gewinn- und eine Umsatz-St. (GBl. I, S. 119). Die Gewinn-St. wird auf der Grundlage des Betriebsergebnisses der Genossenschaft am Ende des Rechnungsjahres an Hand einer St.-Tabelle bemessen. Ausgangsgröße für die Ermittlung der St.-Schuld an Hand der von 2 v. H. bis 45 v. H. gestaffelten Sätze ist der Gewinn je Mitglied der Genossenschaft. Mit der Neuordnung der Besteuerung der PGH 1962 wurden diese ab 1. 1. 1963 von der Zahlung einer Körperschafts-St., Grunderwerb-St., Kapitalertrags-St. und Erbschafts-St. befreit. Die Mitglieder der PGH unterliegen mit ihrem Einkommen aus ihrer Tätigkeit in der Genossenschaft einer speziellen „St. der Mitglieder in der PGH“. Die Einnahmen für die in der Genossenschaft geleistete Arbeit werden unterschiedlich besteuert je nachdem, ob es sich um Leistungsgrund- und Zeitvergütungen oder um Mehrleistungsvergütungen handelt. Gewinnausschüttungen an die Mitglieder der PGH werden mit 10 v. H. versteuert. Seit dem mit Wirkung vom 1. 4. 1966 in Kraft getretenen „Gesetz über die Besteuerung der Handwerker“ zahlen die Einzelhandwerker eine Gewinn-St., eine Lohnsummen-St. und eine Umsatz-St. (GBl. I, S. 71, sowie die DB zu diesem Gesetz, GBl. II, S. 183, Handwerkssteuer). Außerdem sind sie zur Zahlung von Grund- und Kraftfahrzeug-St. verpflichtet. Einzelhändler, Gastwirte und Handwerker mit Einzelhandelstätigkeit, die mit dem staatlichen und genossenschaftlichen Handel einen Kommissionsvertrag geschlossen haben, unterliegen einer besonderen „St. des Kommissionshandels“. Besteuert wird der Gewinn aus dem Kommissionshandel (im Kalenderjahr erzielter Überschuß der Provision über die Handelskosten vermindert um die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung). Die Mitarbeit des Ehegatten wird durch einen Freibetrag, um den der Überschuß (Gewinn) zu kürzen ist, berücksichtigt. Der St.-Tarif entspricht in etwa dem Lohnsteuertarif (St. vom Arbeitseinkommen). Umsatz-St. und Gewerbe-St. brauchen die Kommissionshändler nicht zu bezahlen. Bei einem Betriebsvermögen von über 2.000 M und Grundstückseigentum wird noch eine Vermögens-St. erhoben. Die Betriebe mit staatlicher Beteiligung (halbstaatliche Betriebe) zahlen ähnlich den privaten Wirtschaftsunternehmen, wenn auch mit bestimmten Vergünstigungen, eine Gewerbe-St., teilweise noch eine Beförderungs-St., eine Umsatz-St., Grund-St. und Kraftfahrzeug-St. sowie Verbrauchsabgaben. Die Vergütungen der mitarbeitenden privaten Komplementäre in halbstaatlichen Betrieben werden wie die Arbeitseinkommen der Lohnempfänger (Lohn-St.) besteuert. Die den privaten Gesellschaftern zufließenden Gewinnanteile unterliegen der Einkommen-St. Für ihren Anteil am Betriebsvermögen haben die privaten Gesellschafter Vermögens-St. zu zahlen. Der auf die staatliche Beteiligung entfallende Gewinnanteil wird an das zuständige Finanzorgan abgeführt. Die vereinzelt noch bestehenden privaten Kapitalgesellschaften zahlen eine Körperschafts-St. auf den steuerpflichtigen Gewinn. Der Tarif steigt stark progressiv an bis zu einem Höchstsatz von 95 v. H. bei einem Jahresgewinn von 250.000 M. Für den an sie ausgeschütteten Gewinn müssen die Aktionäre noch einmal Einkommen-St. zahlen (Doppelbesteuerung). Die Körperschafts-St. spielt kaum noch eine Rolle, da die Kapitalgesellschaften bis auf wenige Ausnahmen in Personengesellschaften und Einzelbetriebe umgewandelt wurden, bei denen dann der Gewinn der Einkommen-St. unterliegt. Ferner zahlen die privaten Unternehmer Gewerbe-St. St.-Gegenstand ist der Gewerbebetrieb. Besteuerungsobjekt sind das Vermögen (Gewerbekapital) und die Einkünfte (Gewerbeertrag). Die Gewerbe-St. ist im Gegensatz zur BRD, wo sie die wichtigste Gemeinde-St. ist, eine Republik-St. Außerdem müssen die privaten Eigentümer Vermögen-St. zahlen. Die Vermögen-St. ist eine Personen-St. Die Sätze richten sich nach der Größe des Gesamtvermögens. Ausgenommen von der Vermögen-St. sind Spareinlagen, der Besitz an Wohnungsbauobligationen (Wertpapiere) und für 10 Jahre der Wertzuwachs durch die Schaffung privaten Wohnraums. Der Wert des Vermögens wird gemäß den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ermittelt. Bis 25.000 M sind 0,5 v. H., von 25.000 bis 500.000 M sind 1,5 v. H. und über 500.000 M sind 2,5 v. H. des Vermögenswertes als Abgabe zu entrichten. Zur Verhinderung staatlich unerwünschter privater Vermögensbildung werden Erbschaften und Schenkungen mit einer stark progressiven Erbschafts- und Schenkungs-St. belegt. Freibeträge gibt es für den überlebenden Ehegatten und für die Kinder. Die wichtigste St. im privatwirtschaftlichen Bereich ist die Einkommen-St. Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten (z. B. aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit usw.) unterliegen einer hohen St.-Progression. Ausgenommen von dieser harten Form der Besteuerung sind Angehörige der freischaffenden Intelligenz (Schriftsteller, Ärzte, Architekten, dagegen nicht Rechtsanwälte, Steuerberater u.ä. Selbständige), die nach einem Vorzugstarif im Rahmen der Besteuerung des Arbeitseinkommens (nicht zu verwechseln mit der Einkommen-St.) besteuert werden. Von der Einkommen-St. getrennt ist die St. vom Arbeitseinkommen (darunter die Lohnsteuer). Als Arbeitseinkommen zählen der Gesamtbetrag der innerhalb eines Jahres erzielten Lohneinkünfte und die Einkommen der steuerlich begünstigten freiberuflich Tätigen. Der über die festgelegte normative Entlohnung für besondere Leistungen zusätzlich gezahlte Lohn (Mehrleistungslohn) und die tariflich verankerten Prämienzahlungen werden mit einem proportionalen St.-Satz von 5 v. H. [S. 613]belegt. Prämien aus dem Prämienfonds, die an die Arbeitnehmer in Anerkennung überdurchschnittlicher individueller und kollektiver Leistungen im sozialistischen Wettbewerb, in der Neuererbewegung sowie als Jahresendprämien auf Grund der Erfüllung und Übererfüllung der Aufgaben der staatlichen Pläne gezahlt werden, sind steuerfrei. Die St. vom Arbeitseinkommen bemißt sich nach der Höhe der Einnahmen nach Abzug der berufsbedingten Ausgaben, der Anrechnung außergewöhnlicher Belastungen sowie unter Berücksichtigung des Familienstandes, des Alters und der Kinderzahl (Einteilung der St.-Pflichtigen in St.-Klassen mit jeweils besonderen St.-Tarifen). Bei vergleichbaren Einkommen sind die St.-Sätze für das Arbeitseinkommen grundsätzlich niedriger als die bei der Einkommen-St. Die Lohn-St. der Lohn- und Gehaltsempfänger wird im Lohnabzugsverfahren eingezogen. Der für die steuerbegünstigten freiberuflichen Einkünfte gültige St.-Satz beträgt in der Regel 20 v. H. der Einnahmen. Den Gemeinden wurden für ihre speziellen Aufgaben das Einzugsrecht und die Verwendung der Einkünfte aus folgenden St. und Abführungen zugebilligt (Gemeinde- oder Kommunal-St.): a) Grund-St., b) Kraftfahrzeug-St, c) Vergnügungs-St., d) Kino-St., e) Hunde-St. und f) sonstige Gemeindeeinnahmen (z. B. Gebühren, Beiträge, Kurtaxe, Kulturabgabe). Detaillierte Angaben über den Anteil der einzelnen St.-Arten an den Gesamteinnahmen des Haushalts können nicht vorgelegt werden, da ebenso wie in den anderen kommunistischen Ländern der Staatshaushalt Geheimsache ist. In den meisten westlichen Ländern wird dagegen der jährliche Haushaltsplan zur Beschlußfassung durch das Parlament und zur Kontrolle der Regierung nahezu in allen Einzelheiten veröffentlicht. In den Jahren 1960 bis 1963 betrug der Anteil der „Ist-Einnahmen aus der VEW“ (die sich bis auf einen verschwindend kleinen Betrag aus dem Aufkommen aus der PDA und der Gewinnabführung zusammensetzen) nicht ganz drei Viertel der Gesamteinnahmen des Haushalts. Nach den Haushaltsplänen für 1964 und 1965 sollten knapp zwei Drittel der Gesamteinnahmen durch die Abführungen aus der VEW aufgebracht werden. Nicht ganz vier Fünftel der Haushaltseinnahmen aus der VEW wurden im Durchschnitt in dieser Zeit durch die PDA aufgebracht. Das St.-Aufkommen der privaten Wirtschaft betrug 1963 bis 1965 etwa um 3 v. H. der gesamten Haushaltseinnahmen. Der Anteil der Lohn-St. an den Gesamteinnahmen ist infolge der hohen Umsatzsteuerbelastung durch die PDA geringer als in der BRD. Er betrug in den Jahren 1963 bis 1965 zwischen 2 und 5 v. H. Literaturangaben Frenkel, Erdmann: Steuerpolitik und Steuerrecht in der sowjetischen Besatzungszone. 3., erw. Aufl. (BB) 1953. 124 S. m. 11 Anlagen. Kitsche, Adalbert: Die öffentlichen Finanzen im Wirtschaftssystem der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. (BMG) 1954. 68 S. m. 1 Anlage. Kitsche, Adalbert: Das Steuersystem in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. Gelsenkirchen 1960, Buersche Druckerei Dr. Neufang. 187 S. m. zahlr. Tab. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 610–613 Stern der Völkerfreundschaft A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StFBSiehe auch: Steuern: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Steuerwesen: 1953 1954 1956 1958 1959 Ähnlich wie in der westlichen Finanzwirtschaft wird auch durch die Polit[S. 611]ökonomie die St. definiert als „auf gesetzlicher Grundlage von natürlichen und juristischen Personen und von Personenvereinigungen zu erbringende, mit Eigentumswechsel verbundene einmalige oder laufende Pflichtleistung (in der Regel in Geldform) an staatliche Organe, der keine spezielle Gegenleistung…
DDR A-Z 1969
Stoph, Willi (1969)
Siehe auch: Stoph, Willi: 1954 1960 1962 1963 1965 1966 Stoph, Willy: 1953 1956 1958 1959 * 9. 7. 1914 in Berlin. 1. Stellv. des Vors. des Staatsrates seit 13. 11. 1963. Vors. des Ministerrates seit 21. 9. 1964. Mitgl. der SED seit 1946, des ZK der SED seit 1950, des Politbüros seit 1953. Abg. der Volkskammer seit 1950. Volksschule. Maurer. 1928 KJVD, 1931 KPD. 1933–1939 in Berlin Bauhandwerker und illegale Arbeit. 1935–1937 und während des 2. Weltkrieges Soldat. Stabsgefreiter in der Artillerie. 1945 für die KPD tätig. 1945–1947 Leiter der Abt. [S. 773]Baustoffindustrie u. Bauwirtschaft, 1947 bis 1948 Leiter der Hauptabt. Grundstoffindustrie der Deutschen Zentralverwaltung für Industrie in der SBZ. 1948 Leiter der Abt. Wirtschaft im Parteivorstand bzw. ZK der SED. März 1951–Mai 1952 Leiter des Büros für Wirtschaftsfragen beim Ministerpräsidenten: damit zuständig für die gesamte Wiederbewaffnung. Im Mai 1952 als Nachf. Steinhoffs Minister des Innern, zuständig vor allem für die als KVP bezeichnete Armee. Ab Nov. 1954 außerdem stellv. Vors. des Ministerrates und Mitgl. des Präsidiums des Ministerrates. Am 21. 6. 1949 von Maron als Minister abgelöst, da nur noch als Befehlshaber der KVP tätig. — 19. 1. 1956 Generaloberst der Nationalen Volksarmee und Minister für Nationale Verteidigung. Ab 29. 1. 1956 war er auch Stellv. des Oberkommandierenden der Vereinigten Streitkräfte der Warschauer Paktstaaten (Warschauer Beistandspakt). Am 1. 10. 1959 vom Ministerrat zum Armeegeneral befördert. Am 14. 7. 1960 als Verteidigungsminister abberufen und als Stellv. des Vors. des Ministerrates verantwortlich für die Koordinierung der SED- und Regierungsbeschlüsse im Staatsapparat und f. ihre Verwirklichung. Seit 4. 7. 1962 Erster Stellv. d. Vors. d. Ministerrates u. amtierender Ministerpräsident an Stelle des schwerkranken Grotewohl. Auszeichnungen: Vaterl. Verdienstorden in Gold und dessen Ehrenspange, Banner der Arbeit und viele andere Orden. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 772–773 Die biographischen Angaben spiegeln den Kenntnisstand der Handbuchredaktion im Jahre 1969 wider. Sie sind daher für allgemeine Informationszwecke als veraltet anzusehen und zudem häufig nicht fehlerfrei. Für diesen Eintrag wird auf den Personeneintrag in der Rubrik BioLeX www.kommunismusgeschichte.de/article/detail/stoph-willi verwiesen. Stief, Albert, Dr. A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Storch, HermannSiehe auch: Stoph, Willi: 1954 1960 1962 1963 1965 1966 Stoph, Willy: 1953 1956 1958 1959 * 9. 7. 1914 in Berlin. 1. Stellv. des Vors. des Staatsrates seit 13. 11. 1963. Vors. des Ministerrates seit 21. 9. 1964. Mitgl. der SED seit 1946, des ZK der SED seit 1950, des Politbüros seit 1953. Abg. der Volkskammer seit 1950. Volksschule. Maurer. 1928 KJVD, 1931 KPD. 1933–1939 in Berlin Bauhandwerker und illegale Arbeit. 1935–1937 und während des 2. Weltkrieges Soldat. Stabsgefreiter…
DDR A-Z 1969
Strafanstalten (1969)
Siehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 Das Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 109) (Strafvollzug) spricht nicht mehr von St., sondern von „Strafvollzugseinrichtungen“, die es in Strafvollzugsanstalten, Strafvollzugskommandos, Jugendstrafanstalten, Arbeitserziehungskommandos (Arbeitserziehung), Jugendhäuser und Haftkrankenhäuser aufgliedert. Alle St. unterstehen der „Verwaltung Strafvollzug“ des Ministeriums des Innern als dem obersten Vollzugsorgan. Die Freiheitsstrafen werden je nach ihrer Schwere und Dauer in den großen Strafvollzugsanstalten oder in kleineren Gefängnissen vollstreckt. Die politischen ➝Häftlinge befinden sich in der Regel in den großen St. in Bautzen (2.000 Gefangene), Berlin-Rummelsburg (3.000), Brandenburg (1.500), Bützow-Dreibergen (1.000), Cottbus (1.500), Magdeburg-Sudenburg (1.000), Torgau (600), Untermaßfeld (600), Waldheim (2.500) und Zwickau (750). Große Frauen-St. befinden sich in Berlin, Barnimstraße (200), Görlitz (400), Halle (800) und Stollberg-Hoheneck (800) und St. für Jugendliche in Gräfentonna (300) und Luckau (200). Die hier in Klammern angegebenen Gefangenenzahlen geben nicht die Kapazität der erwähnten St. wieder, sondern die nach Bekundungen entlassener Häftlinge ermittelte tatsächliche Belegung Anfang 1968. Ferner bestehen zahlreiche Untersuchungshaftanstalten und Gefängnisse, in denen ebenfalls Freiheitsstrafen vollstreckt werden. Eine besondere Kategorie im Strafvollzug stellen die 33 Haftarbeitslager dar. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 614 Störsender A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StrafarrestSiehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 Das Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 109) (Strafvollzug) spricht nicht mehr von St., sondern von „Strafvollzugseinrichtungen“, die es in Strafvollzugsanstalten, Strafvollzugskommandos, Jugendstrafanstalten, Arbeitserziehungskommandos (Arbeitserziehung), Jugendhäuser und Haftkrankenhäuser aufgliedert. Alle St. unterstehen der „Verwaltung Strafvollzug“ des Ministeriums des Innern als dem obersten…
DDR A-Z 1969
Strafgesetzbuch (1969)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Die Bemühungen um eine Reform des bis zum 30. 6. 1968 geltenden deutschen St. von 1871 nahmen in der „DDR“ bereits 1951 ihren Anfang. Ein 1952 im Justizministerium ausgearbeiteter Entwurf für ein neues St. fand nicht die Billigung der sowjet. Besatzungsmacht und wurde stillschweigend zu den Akten gelegt. Das übernommene St. fand als „sanktioniertes Recht“ weiterhin Anwendung. Durch Gesetz vom 1. 9. 1964 (GBl. I, S. 127) wurde bestimmt, daß die Verjährungsvorschriften auf Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen keine Anwendung finden. Der V. Parteitag der SED im Juli 1958 stellte die Aufgabe, die sozialistische Justizreform zu vollenden. In Realisierung dieses Beschlusses sollte auch ein neues St. erstellt werden, das alle z. Z. geltenden Einzelgesetze zu einem „St. der DDR“ zusammenfassen sollte. Die für Fertigstellung und Inkrafttreten dieses St. gesetzten Termine (1. 1. 1961) wurden jedoch nicht eingehalten, so daß es zunächst weiterhin beim alten St. und bei den durch das Strafrechtsergänzungsgesetz vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen blieb. Nach dem VI. Parteitag der SED im Januar 1963 wurden die Bemühungen um die Ausarbeitung eines neuen St. verstärkt. Eine unter Leitung von Hilde ➝Benjamin stehende, vom Staatsrat eingesetzte Gesetzgebungskommission trat am 5. 7. 1963 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Sie umfaßte 65 Mitglieder aus den zentralen Staatsorganen, den Rechtspflegeorganen, Wissenschaftler, leitende Wirtschaftsfunktionäre, Schöffen, Mitglieder von Konfliktkommissionen und andere Werktätige, und sie erweiterte diesen Kreis im [S. 615]Zuge ihrer Arbeiten auf etwa 250 Mitarbeiter. Am 27. 1. 1967 legte die Kommission den von ihr nach insgesamt nur 18 Beratungen fertiggestellten Gesetzentwurf vor und stellte ihn zur öffentlichen Diskussion. Im Unterschied zu solchen Diskussionen bei früheren Anlässen (Gesetzbuch der Arbeit, Familiengesetzbuch) wurde der Gesetzentwurf nicht veröffentlicht. Die Bevölkerung besaß also keine Unterlagen für eine öffentliche Diskussion. Nur die Rechtswissenschaftler und Praktiker, die Kenntnis vom Entwurf hatten, trugen pflichtgemäß ihren Teil zur Diskussion bei, indem sie vorwiegend in der amtlichen Zeitschrift „Neue Justiz“ Artikel veröffentlichten. Im Zuge dieser Diskussion gab es auch schon vor Abschluß der Arbeiten am Gesetzentwurf nicht unerhebliche Meinungsverschiedenheiten in wichtigen Grundsatzfragen, die den Generalstaatsanwalt Streit sogar von einer „Zerrissenheit der Strafrechtswissenschaft“ sprechen ließen („Neue Justiz“ 1963, S. 779, Anm. 3). Aus verschiedenen Kreisen der Bevölkerung sollen im Verlauf der Diskussion 8.141 Vorschläge eingereicht worden sein. Als Ergebnis ist festzustellen, daß das St. im Unterschied zu dem vom Staatsrat gebilligten Gesetzentwurf verschiedene, z. T. sogar bedeutende Änderungen und Ergänzungen erfahren hat. Am 15. 12. 1967 fand für das St. und die anderen fertiggestellten Gesetze (Strafprozeßordnung, Strafvollzug, Ordnungswidrigkeiten, Verfehlungen) die erste Lesung in der Volkskammer statt. Anschließend nahmen 8 Volkskammerausschüsse „vom Inhalt der Gesetzesvorlagen Kenntnis“ (vgl. „Neues Deutschland“ vom 4. u. 6. 1. 1968), und bereits am 12. 1. 1968 erfolgte einstimmige und endgültige Verabschiedung durch die Volkskammer in zweiter Lesung. Das St. (GBl. 1968 I, S. 1) trat am 1. 7. 1968 in Kraft. Das neue St. wird von Hilde Benjamin als „das Strafrecht des deutschen Rechtsstaates“ bezeichnet („Neue Justiz“ 1967, S. 97). Als Zweck aller strafrechtlichen Maßnahmen werden der „allseitige Schutz der sozialistischen Gesellschaft und der Bürger“ sowie „die Erziehung des Gesetzesverletzers zu gesellschaftlicher Verantwortung und Disziplin“ herausgestellt. Dem St. ist eine Präambel vorangestellt, und der Allgemeine Teil enthält im 1. Kapitel in 8 Artikeln die „Grundsätze des sozialistischen Strafrechts“. Das Jugendstrafrecht wurde in das St. hineingearbeitet. Der Besondere Teil besteht aus 9 Kapiteln: 1. „Verbrechen gegen die Souveränität der DDR, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte“ (Aggressionsverbrechen, Kriegshetze, Kriegsverbrechen); 2. „Verbrechen gegen die DDR“ (Staatsverbrechen); 3. „Straftaten gegen die Persönlichkeit“; 4. „Straftaten gegen Jugend und Familie“; 5. „Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft“; 6. „Straftaten gegen das persönliche und private Eigentum“; 7. „Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit“; 8. „Straftaten gegen die staatliche Ordnung“; 9. „Militärstraftaten“ (Militärstrafrecht). (Rechtswesen) Literaturangaben Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 4., überarb. Aufl. (BB) 1959. 206 S. Rosenthal, Walther: Das neue politische Strafrecht in der DDR. Frankfurt a. M., 1968, Alfred Metzner. 104 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 614–615 Strafensystem A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StrafpolitikSiehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Die Bemühungen um eine Reform des bis zum 30. 6. 1968 geltenden deutschen St. von 1871 nahmen in der „DDR“ bereits 1951 ihren Anfang. Ein 1952 im Justizministerium ausgearbeiteter Entwurf für ein neues St. fand nicht die Billigung der sowjet. Besatzungsmacht und wurde stillschweigend zu den Akten gelegt. Das übernommene St. fand als „sanktioniertes Recht“ weiterhin Anwendung. Durch Gesetz vom 1. 9. 1964 (GBl. I, S.…
DDR A-Z 1969
Strafrechtsergänzungsgesetz (1969)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Das „Gesetz zur Ergänzung des Strafgesetzbuches — Strafrechtsergänzungsgesetz“ (StEG) vom 11. 12. 1957 (GBl. S. 643) führte mit Wirkung vom 1. 2. 1958 zwei neue Strafarten (Bedingte Verurteilung und öffentlichen Tadel) und den „materiellen Verbrechensbegriff“ (Gesellschaftsgefährlichkeit) in das Strafrecht der „DDR“ ein. Es stellte 11 Tatbestände des politischen Strafrechts (Staatsverbrechen, Staatsverleumdung) auf, schuf das materielle Militärstrafrecht, änderte das Gesetz zum Schutze des Innerdeutschen Handels, hob das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums auf und führte eine erweiterte Mitwirkung der Schöffen im Strafverfahren außerhalb der Hauptverhandlung ein. Das St. ist „als ein unmittelbarer Ausdruck der von der Partei der Arbeiterklasse aufgestellten Forderung zu werten, die Verbrechensbekämpfung durch neue gesetzliche Maßnahmen zu verstärken. Es ist. damit zugleich ein unmittelbarer und wesentlicher Bestandteil des großen Aktionsprogramms der 33. Tagung des ZK der SED für die friedliche, ungestörte ökonomische, politische und kulturelle Aufwärtsentwicklung in der DDR“ (Hartmann in „Staat und Recht“ 1958, S. 129). Das „2. Gesetz zur Ergänzung des Strafgesetzbuches (Militärstrafgesetz)“ vom 24. 1. 1962 (GBl. I, S. 25) regelte das Militärstrafrecht neu. (Rechtswesen) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 619 Strafrecht A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StrafregisterSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Das „Gesetz zur Ergänzung des Strafgesetzbuches — Strafrechtsergänzungsgesetz“ (StEG) vom 11. 12. 1957 (GBl. S. 643) führte mit Wirkung vom 1. 2. 1958 zwei neue Strafarten (Bedingte Verurteilung und öffentlichen Tadel) und den „materiellen Verbrechensbegriff“ (Gesellschaftsgefährlichkeit) in das Strafrecht der „DDR“ ein. Es stellte 11 Tatbestände des politischen Strafrechts (Staatsverbrechen, Staatsverleumdung) auf, schuf…
DDR A-Z 1969
Strafvollzug (1969)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 1. Der St. bis zum 30. 6. 1968 Auf Grund einer VO vom 16. 11. 1950 (GBl. S. 1165) ist der St. auf das Ministerium des Innern, also auf die Polizei übergegangen. Durch die 1. DB vom 23. 12. 1950 (MinBl. S. 215) wurden die größeren Strafanstalten, durch die 2. DB vom 5. 5. 1952 (MinBl. S. 47) alle restlichen Justizhaftanstalten, Justizjugendhäuser und Haftkrankenhäuser dem Ministerium des Innern unterstellt. Durch die Übertragung des St. auf die Polizei wurde angestrebt, die Arbeitskraft der Gefangenen in möglichst großem Umfange auszubeuten, so vor allem in Haftarbeitslagern. Durch die „VO über den Arbeitseinsatz von Strafgefangenen“ vom 10. 6. 1954 (GBl. S. 567) wurde „das Ministerium des Innern ermächtigt, im Ein[S. 623]vernehmen mit dem Generalstaatsanwalt der DDR, dem Ministerium der Justiz, dem Ministerium der Finanzen den Arbeitseinsatz von Strafgefangenen in eigener Zuständigkeit neu zu regeln“. Damit hatte die Volkspolizei — das Referat „Produktion“ in den Bezirksverwaltungen St. — eine Generalvollmacht zur Festsetzung der Arbeitsbedingungen für Strafgefangene und der Vergünstigungen erhalten. Mit dem Erlaß über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege vom 4. 4. 1963 (GBl.~I, S. 21) ordnete der Staatsrat eine Umorganisation des St. an, für die die notwendigen Voraussetzungen bis zum 1. 1. 1964 zu schaffen waren. Seitdem gibt es drei verschiedene Vollzugsarten (Kategorie I–III), die sich durch die Ordnungs- und Disziplinarbestimmungen, die Formen der Organisation und die Art der Arbeit sowie die politisch-kulturelle Erziehung unterscheiden. 2. Die gesetzliche Grundlage des St. seit dem 1. 7. 1968 Seit dem 1. 7. 1968 regelt sich der St. nach dem „Gesetz über den Vollzug von Strafen mit Freiheitsentzug und über die Wiedereingliederung Strafentlassener in das gesellschaftliche Leben (Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz — SVWG)“ vom 12. 1. 1968 (GBl.~I, S. 109). Danach sollen die Strafgefangenen durch eine den Besonderheiten der einzelnen Straftaten und deren Strafzweck entsprechende, nach ihrer Tat, Persönlichkeit und Strafdauer differenzierte Ordnung, kollektive gesellschaftlich nützliche Arbeit, staatsbürgerliche Erziehung und Bildung sowie durch berufliche und allgemeinbildende Förderungsmaßnahmen zu gewissenhafter Beachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit und gesellschaftlich verantwortungsbewußter Gestaltung ihres Lebens erzogen werden. Im Mittelpunkt des St. steht die Heranziehung zu gesellschaftlich nützlicher Arbeit. Alle arbeitsfähigen Strafgefangenen sind zur Arbeitsleistung verpflichtet. Besondere Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen sind für jugendliche Strafgefangene vorgesehen. Die Aufsicht über den St. wird, wie dies bereits das StA-Gesetz vorsieht, der Staatsanwaltschaft übertragen (§ 7). Hier ergibt sich jedoch ein bemerkenswerter Unterschied in den im 9. Kapitel des SVWG geregelten Befugnissen der StA zum StA-Gesetz. Der Generalstaatsanwalt, dessen Zustimmung zu den vom Minister des Innern beabsichtigten Durchführungsbestimmungen zum SVWG erforderlich ist, hat daneben nur noch das Recht, dem Minister des Innern Vorschläge zur Durchführung den St. und zur Tätigkeit der Vollzugsorgane zu unterbreiten. Das Gesetz erwähnt die einzelnen Aufsichtsfunktionen der Staatsanwaltschaft über den St. sowie die Rechte und Pflichten der Staatsanwälte. Es fehlt jedoch die im § 31, Abs. 2 StA-Gesetz enthaltene Bestimmung, wonach die Staatsanwälte die Pflicht, hatten, „die Leiter der St.-Einrichtungen anzuweisen, Ungesetzlichkeiten zu beseitigen“. Das SVWG nimmt insoweit eine erhebliche Beschränkung der staatsanwaltschaftlichen Aufsichtsbefugnisse vor. Oberstes Vollzugsorgan ist die im Ministerium des Innern bestehende „Verwaltung St.“. Ihr unterstehen die verschiedenen St.-Einrichtungen: St.-Anstalten, St.-Kommandos, Jugendstrafanstalten, Arbeitserziehungskommandos, Jugendhäuser, Haftkrankenhäuser St.-, Strafhaft-, Jugendhaft-, Arbeitserziehungsabteilungen und Militärstrafarrestabteilungen. Die Verwaltung St. ist für die Auswahl, Ausbildung und Erziehung sowie den zweckmäßigen Einsatz der St.-Angehörigen verantwortlich. Diese „müssen für den Vollzugsdienst geeignet sein, über ein gutes politisches und Allgemeinwissen verfügen sowie pädagogische und psychologische Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen“. Die mit dem Rechtspflegeerlaß des Staatsrates vom 4. 4. 1963 eingeführte Differenzierung des St. in drei Kategorien wird im SVWG beibehalten. Es gibt nunmehr die „strenge“, „allgemeine“ und „erleichterte Vollzugsart“. Die Einweisung erfolgt durch die Vollzugsorgane. Dabei sieht § 14 vor, daß „zur Bestimmung eines individuellen Erziehungsprogramms“ ein nicht näher beschriebenes „Aufnahmeverfahren“ durchgeführt werden kann. Die Vollzugsarten unterscheiden sich nach der Art der Unterbringung der Strafgefangenen, ihrer Beaufsichtigung und Bewegungsfreiheit, den Ordnungs- und Disziplinarbestimmungen, unterschiedlichen Vergütungen für Arbeitsleistungen und unterschiedlicher Behandlung beim Umfang der persönlichen Verbindungen mit der Außenwelt. Es sind einzuweisen in die allgemeine Vollzugsart: wegen Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder wegen eines vorsätzlichen Vergehens mit Freiheitsstrafe bestrafte Verurteilte, in die strenge Vollzugsart: wegen eines Verbrechens mit mehr als 2 Jahren Verurteilte, wegen eines Verbrechens bis zu 2 Jahren Verurteilte, die wegen einer vorsätzlichen Straftat mit Freiheitsstrafe von mehr als 1~Jahr oder mit Arbeitserziehung vorbestraft sind, und wegen eines vorsätzlichen Vergehens mit Freiheitsstrafe Verurteilte, die mindestens zweimal mit Freiheitsstrafe oder Arbeitserziehung vorbestraft sind, in die erleichterte Vollzugsart: wegen eines fahrlässigen Vergehens mit Freiheitsstrafe Verurteilte und alle Verurteilten mit Freiheitsstrafe von 3–6 Monaten, die nicht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat vorbestraft sind. Innerhalb der strengen Vollzugsart sind bereits zweimal wegen Verbrechens gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, das Eigentum, die Sicherheit und die staatliche Ordnung Vorbestrafte sowie die nach den speziellen Rückfallbestimmungen Verurteilten getrennt von den übrigen Gefangenen unterzubringen. Der Leiter der St.-Einrichtung kann aus eigenem Ermessen Überweisungen in eine leichtere Vollzugsart verfügen. Der Staatsanwalt ist darüber zu informieren. In Ausnahmefällen kann auch Überweisung in eine strengere Vollzugsart erfolgen, allerdings nur durch Entscheidung des obersten Vollzugsorgans, wozu die Zustimmung des Staatsanwalts erforderlich ist. Haftstrafen, Verurteilungen zu Jugendhaus oder zu Jugendhaft sind in jeweils gesonderten Vollzugsarten zu vollziehen, ebenso der Vollzug des Strafarrestes gegen Militärpersonen. Zusammenfassend nennt das Gesetz folgende Unterbringungsmöglichkeiten von Strafgefangenen entsprechend der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts: „1. zu Freiheitsstrafe verurteilte Erwach[S. 624]sene in St.-Anstalten, Str.-Kommandos und St.-Abteilungen; 2. zu Arbeitserziehung Verurteilte in Arbeitserziehungskommandos und Arbeitserziehungsabteilungen ; 3. zu Haftstrafe Verurteilte in Strafhaftabteilungen; 4. zu Freiheitsstrafe verurteilte Jugendliche in Jugendstrafanstalten; 5. zu Einweisung in ein Jugendhaus Verurteilte in Jugendhäusern; 6. zu Jugendhaft Verurteilte in Jugendhafteinrichtungen; 7. zu Strafarrest verurteilte Militärpersonen in Militärstrafarrestabteilungen.“ Bei dem Arbeitseinsatz der Strafgefangenen sollen ihre berufliche Qualifikation sowie ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten berücksichtigt werden. Der Arbeitseinsatz erfolgt in volkseigenen Betrieben und ihnen gleichgestellten Einrichtungen. Neben dem Arbeitseinsatz soll eine staatsbürgerliche Erziehung und Bildung für die Strafgefangenen erfolgen. Auch Maßnahmen zur fachlichen Aus- und Weiterbildung sind vorgesehen. Gesellschaftliche Kräfte sind in den St. einzubeziehen, wodurch vor allem die staatsbürgerliche Erziehung und Bildung, die kulturelle Arbeit, die allgemeine und berufliche Qualifizierung unterstützt werden sollen. Das Gesetz sieht Anerkennung für Strafgefangene und Disziplinarmaßnahmen vor. Für vorbildliche Arbeitserfüllung und Arbeitsdisziplin und andere hervorragende Ergebnisse können Anerkennungen erfolgen: Ausspruch eines Lobes, Gewährung von Vergünstigungen, Streichung früher ausgesprochener Disziplinarmaßnahmen, Prämiierung, Überweisung in eine leichtere Vollzugsart. Disziplinarmaßnahmen, die bei schuldhaften Verstößen gegen die Pflichten und sonstigen Verhaltensregeln in der St.-Einrichtung angeordnet werden können, sind: Ausspruch einer Mißbilligung, Einschränkung oder Entzug von Vergünstigungen, Arrest, Überweisung in eine strengere Vollzugsart. Der Arrest, kann Freizeit-, Einzel- oder strenger Einzelarrest sein. Er ist nur gegenüber erwachsenen Strafgefangenen zulässig und darf höchstens 21 Tage betragen. Gegen gefährliche Strafgefangene sind Sicherungsmaßnahmen zulässig: Absonderung in Einzelhaft, Entzug von Einrichtungs- oder sonstigen Gegenständen (mit Ausnahme des Entzuges der Beleuchtung), Anwendung körperlicher Gewalt mit oder ohne Hilfsmittel, Anwendung der Schußwaffe entsprechend den Schußwaffengebrauchsbestimmungen. Besondere Bestimmungen gelten für den St. an Jugendlichen. In den Jugendstrafanstalten ist die Erfüllung der Berufsschulpflicht zu gewährleisten. Die Jugendlichen sind zur Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Jugendliche, die während des St. das 18. Lebensjahr vollenden, verbleiben in der Jugendstrafanstalt, es sei denn, sie üben einen schädlichen Einfluß auf Mitgefangene aus. Vollzug in einer Jugendstrafanstalt ist auch bei einem Verurteilten möglich, der zur Tatzeit bereits 18, aber noch nicht 21 Jahre alt war, wenn seine Persönlichkeitsentwicklung erhebliche Erziehungs- oder Bildungsmängel auf weist. Jeweils besonders geregelt ist der St. in den Jugendhäusern und der Vollzug der Jugendhaft. Das SVWG stellt einen Katalog der Pflichten und Rechte der Strafgefangenen auf. Sie sind u.a. verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten und an den staatsbürgerlichen Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen sowie am Unterricht zur Vervollkommnung der Allgemeinbildung teilzunehmen. Es wird ihnen u. a. angemessene Verpflegung, Unterbringung und Ausstattung und eine „nach den Grundsätzen des Leistungsprinzips und nach der Vollzugsart differenzierte Vergütung für die geleistete Arbeit“ gewährt. Bei Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft (sonst also nicht 1) soll auf Wunsch religiöse Betätigung „in angemessener Form“ ermöglicht werden. Beschwerden von Strafgefangenen sind an den Leiter der St.-Einrichtung zu richten. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, ist sie dem obersten Vollzugsorgan zur Entscheidung vorzulegen. Der Staatsanwalt ist über die Beschwerden zu informieren, hat aber entgegen § 30, Abs. 2 StA-Gesetz darüber nicht mehr zu entscheiden. Im 8. Kapitel regelt das Gesetz die Wiedereingliederung Strafentlassener in das gesellschaftliche Leben (Resozialisierung). 3. Die Situation der Strafgefangenen Bei der Verpflegung der Gefangenen wird zwischen Arbeiter- und Nichtarbeiterverpflegung unterschieden. Nichtarbeiter erhalten die Hälfte der Arbeiterverpflegung. Arbeiter erhalten (das ist nicht in allen Strafanstalten völlig einheitlich) pro Tag 60 g Margarine oder Schmalz, selten Butter, 50–60 g Kochwurst, 1~Löffel Marmelade oder Zucker, außerdem zwei- bis dreimal in der Woche morgens einen Teller Mehlsuppe. Die warme Verpflegung besteht in der Regel aus einem ziemlich dünnen Eintopfgericht, an einem Wochentag gibt es ein Gericht mit Kartoffeln, sonntags ein Fleischgericht mit Kartoffeln oder Nudeln. An Staatsfeiertagen erhalten die Gefangenen zusätzlich zwei Stück Kuchen. Seit Sommer 1955 wurde nach und nach in den großen Strafanstalten die Regelung eingeführt, daß die Gefangenen keine Lebensmittelpakete von ihren Angehörigen mehr erhalten durften. Es durfte den Gefangenen zunächst aber noch Geld geschickt werden, für das sie sich in den HO-Verkaufsstellen in den Strafanstalten die dort vorhandenen Lebens- und Genußmittel kaufen konnten. Dann wurde auch diese zusätzliche Hilfe mehr und mehr eingeschränkt, bis im Dez. 1962 wieder eine gewisse Lockerung eintrat. Jetzt kann dem Gefangenen bei guter Führung und Erfüllung der Arbeitsnorm gestattet werden, zu Weihnachten und zum Geburtstag ein Lebensmittelpaket von seinen Angehörigen zu empfangen. Verschiedentlich ist auch der Empfang eines zusätzlichen Paketes mit Obst oder Kosmetika erlaubt. Die Angehörigen dürfen den Gefangenen in jedem Vierteljahr einmal besuchen. Bei diesem Besuch darf Obst mitgebracht werden. Zu Weihnachten darf (und soll 1) der Gefangene ein Geschenkpäckchen an seine Angehörigen schicken. Monatlich darf der Gefangene in der allgemeinen und strengen Vollzugsart je einen Brief von grundsätzlich 20 Zeilen schreiben und empfangen und zusätzlich eine Postkarte empfangen; der Gefangene der erleichterten Vollzugsart darf zwei Briefe schreiben und empfangen sowie eine Postkarte empfangen. Nach Einführung der verschiedenen Kategorien in den Strafanstalten wurde die politische Erziehungsarbeit und ideologische [S. 625]Schulung gegenüber den Gefangenen (von diesen „Rotlichtbestrahlung“ genannt) erheblich intensiviert. Neben Vorträgen pp. für alle Inhaftierten wurden spezielle Lehrgänge eingerichtet, die zur politischen Schulung und Umerziehung bestimmter Häftlinge gedacht sind. Diese Gefangenen werden von der Kommandoleitung in der Strafanstalt ausgesucht und müssen, wenn sie nicht die Vergünstigungen für arbeitende Gefangene verlieren wollen, am Lehrgang teilnehmen. Unterrichtsmaterial ist in erster Linie das SED-Zentralorgan „Neues Deutschland“, das von den Kursusteilnehmern abonniert werden muß, ferner Bücher, Fernsehsendungen und Filme. Den Gefangenen wird zur Vorbereitung auf den Unterricht auch das Lehrbuch für Staatsbürgerkunde für die 9. und 10. Klasse und „Die Geschichte der KPdSU“ zur Verfügung gestellt. Der Unterricht wird von dazu besonders geschulten und dialektisch gewandten Offizieren gehalten, die es verstehen, Fangfragen zu stellen und den Gefangenen eine feindliche oder rückständige „ideologische Position“ vorzuhalten. Neben dieser rein politischen Schulung werden Kurse zur Weiterbildung besonders für diejenigen Gefangenen durchgeführt, die den Abschluß der 8. Schulklasse nicht erreicht haben. In der Strafanstalt Berlin-Rummelsburg wird von Lehrkräften der Volkshochschule Berlin-Lichtenberg in Deutsch, Geschichte, Mathematik und Physik unterrichtet. Obwohl die „VO über Kosten im Strafverfahren“ vom 15. 3. 1956 (GBl. S. 273) ausdrücklich vorschreibt, daß Kosten, die beim Vollzug einer Freiheitsstrafe entstehen; (Haftkosten), nicht mehr erhoben werden, werden den arbeitenden Gefangenen sehr erhebliche Abzüge vom Arbeitslohn für „Unterkunft, Verpflegung und Bewachung“ gemacht, die bis zu 75 v. H. des Arbeitslohnes erreichen. (Rechtswesen) Literaturangaben Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 4., überarb. Aufl. (BB) 1959. 206 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 622–625 Strafvollstreckung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StralsundSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 1. Der St. bis zum 30. 6. 1968 Auf Grund einer VO vom 16. 11. 1950 (GBl. S. 1165) ist der St. auf das Ministerium des Innern, also auf die Polizei übergegangen. Durch die 1. DB vom 23. 12. 1950 (MinBl. S. 215) wurden die größeren Strafanstalten, durch die 2. DB vom 5. 5. 1952 (MinBl. S. 47) alle restlichen Justizhaftanstalten, Justizjugendhäuser und Haftkrankenhäuser dem Ministerium des Innern…
DDR A-Z 1969
Straßenverkehrsrecht (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979 1985 Am 1. 7. 1964 sind die Straßenverkehrs-Ordnung — StVO — vom 30. 1. 1964 (GBl. II, S. 357) und die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung — StVZO — vom 30. 1. 1964 (GBl.~II, S.~373) in Kraft getreten. Sie ersetzen die bisherigen Ordnungen vom 4. 10. 1956. Die StVO hat einige neue Verkehrsregeln sowie neue Verkehrszeichen eingeführt, die besonders die Parkordnung auf Fahr- und Gehwegen, das Einordnen von Fahrzeugen vor Kreuzungen und den Schutz der Fußgänger auf sog. Schutzwegen und Übergängen betreffen. Neu ist auch die Dreiseitensperrung durch Verkehrsposten an Kreuzungen. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten sind wie bisher auf 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften, auf 90 km/h für Pkw und Krafträder und auf 60 km/h für alle übrigen Fahrzeuge außerhalb geschlossener Ortschaften, auf 100 km/h für Pkw und Krafträder und 80 km/h für die übrigen Kraftfahrzeuge auf Autobahnen festgelegt. Vor Eisenbahnübergängen gelten seit März 1968 besondere Bestimmungen. Hier darf von der dritten Warnbake an bzw. 80 m vor dem Übergang nur 30 km/h gefahren und nicht überholt, gehalten oder gewendet werden. Omnibusse und Lastkraftwagen müssen am Warnkreuz halten. Die Beachtung der Verkehrsbestimmungen, insbesondere der Geschwindigkeitsgrenzen, wird von der Volkspolizei streng überwacht. Strafgelder sind von Kraftfahrern [S. 626]aus der BRD sofort in Westmark zu entrichten. Die Verkehrsstraftatbestände sind in dem am 1. 7. 1968 in Kraft getretenen Strafgesetzbuch (§§ 196 bis 201) enthalten. Die neuen Straftatbestände lauten: Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls, Gefährdung der Sicherheit im Verkehr der Bahn, Luftfahrt und Schiffahrt, Angriff auf das Verkehrswesen, pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall, Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit, unbefugte Benutzung von Fahrzeugen. Verstöße sind mit Freiheitsstrafe oder Strafen ohne Freiheitsentzug (Strafensystem) bedroht. Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet der Fahrzeughalter nach den Vorschriften des noch gültigen Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. 5. 1909. Daneben besteht Verschuldenshaftung nach allgemeinen Grundsätzen. „Um den Straßenverkehr flüssig zu halten und einen ungerechtfertigten Aufwand an Kräften und Mitteln zu vermeiden“, werden seit dem 1. 9. 1967 Straßenverkehrsunfälle (Unfälle) ohne Personenschaden mit einem Sachschaden bis zu 300~M von der Volkspolizei grundsätzlich nicht mehr aufgenommen. Die Polizei ist bei Bagatellschäden nur zu verständigen, wenn der Unfall durch besonders rücksichtsloses Verhalten eines Beteiligten oder der Verdacht auf alkoholische Beeinflussung eines Fahrers oder auf erhebliche technische Mängel vorliegt oder wenn Ausländer sowie nicht in der „DDR“ zugelassene Fahrzeuge oder Angehörige oder Fahrzeuge der bewaffneten Kräfte am Unfall beteiligt waren. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 625–626 Straßenbenutzungsgebühren A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StreikSiehe auch die Jahre 1975 1979 1985 Am 1. 7. 1964 sind die Straßenverkehrs-Ordnung — StVO — vom 30. 1. 1964 (GBl. II, S. 357) und die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung — StVZO — vom 30. 1. 1964 (GBl.~II, S.~373) in Kraft getreten. Sie ersetzen die bisherigen Ordnungen vom 4. 10. 1956. Die StVO hat einige neue Verkehrsregeln sowie neue Verkehrszeichen eingeführt, die besonders die Parkordnung auf Fahr- und Gehwegen, das Einordnen von Fahrzeugen vor Kreuzungen und den Schutz der Fußgänger…
DDR A-Z 1969
Streitkräfte (1969)
Siehe auch: Nationale Streitkräfte: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Streitkräfte: 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Streitkräfte, Nationale: 1958 1959 1960 Nationale Streitkräfte. (Militärpolitik) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 626 Streik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StücklohnSiehe auch: Nationale Streitkräfte: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Streitkräfte: 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Streitkräfte, Nationale: 1958 1959 1960 Nationale Streitkräfte. (Militärpolitik) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 626 Streik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Stücklohn
DDR A-Z 1969
Studienaufklärung und -beratung (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979 Sie dienen der Vorbereitung auf das Studium an den Universitäten, Hoch- und Fachschulen und nicht zuletzt dem Ziel, „persönliche Studienwünsche mit den Bedürfnissen der sozialistischen Gesellschaft in Übereinstimmung zu bringen“ (Aufnahmeanordnung vom 1. 9. 1966). Mit der StA., die Teil der allgemeinen Berufsberatung ist, wird in der 7. Klasse der Oberschulen, mit der StB. in der 9. Klasse der Oberschulen, Erw. Oberschulen, in Betrieben und betriebl. Bildungseinrichtungen begonnen. Zu diesem Zweck werden in jedem Jahr der „Tag der offenen Tür“ und die „Hochschulwoche“ veranstaltet. Leithochschulen und Leitfachschulen unterstützen die Arbeit der Institutionen für Berufsberatung und arbeiten mit den wirtschaftsleitenden Organen und allen Hoch- und Fachschulen im Bezirk zusammen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 627 Studenten-Ausbildung, Militärische A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StudienlenkungSiehe auch die Jahre 1975 1979 Sie dienen der Vorbereitung auf das Studium an den Universitäten, Hoch- und Fachschulen und nicht zuletzt dem Ziel, „persönliche Studienwünsche mit den Bedürfnissen der sozialistischen Gesellschaft in Übereinstimmung zu bringen“ (Aufnahmeanordnung vom 1. 9. 1966). Mit der StA., die Teil der allgemeinen Berufsberatung ist, wird in der 7. Klasse der Oberschulen, mit der StB. in der 9. Klasse der Oberschulen, Erw. Oberschulen, in Betrieben und betriebl.…
DDR A-Z 1969
Submissionen (1969)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Verkaufsveranstaltungen der staatlichen Industrie und der Staatlichen Kontore, die hierzu Außenstellen in Bezirksstädten unterhalten. Regelmäßige Einrichtungen für Nahrungs- und Genußmittel, Konfektion und Schuhwaren, unregelmäßig auch für die Materialversorgung der Maschinenbau-Industrie. Käufer sind die staatlichen Großhandelsorgane und die VEB. Die Liefertermine waren bisher oft ungewiß, da die Materialbereitstellung nicht gesichert ist. Die S. für die Investitionsgüter-Industrie werden vom Staatlichen Vermittlungskontor für Maschinen- und Material-Reserven veranstaltet. Zweck ist hier vor allem der Absatz von Überplanbeständen. Zu den S. sind ferner die Materialmustermessen zu zählen. Auf ihnen bieten Stahlwerke, Maschinenbau- u.a. Betriebe Restmaterialien, Halbfabrikate und Überplanbestände an, die von der Konsumgüterindustrie gekauft und zur Gebrauchsgüterproduktion verwendet werden sollen. Gleichem Zweck dienen die Warenbörsen, die von Zeit zu Zeit zum überbezirklichen Austausch von Überplanbeständen zur Sortimentsverbesserung in dem unterschiedlichen Warenangebot der einzelnen Bezirke veranstaltet werden. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 627 Subjektivismus A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z SuhlSiehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Verkaufsveranstaltungen der staatlichen Industrie und der Staatlichen Kontore, die hierzu Außenstellen in Bezirksstädten unterhalten. Regelmäßige Einrichtungen für Nahrungs- und Genußmittel, Konfektion und Schuhwaren, unregelmäßig auch für die Materialversorgung der Maschinenbau-Industrie. Käufer sind die staatlichen Großhandelsorgane und die VEB. Die Liefertermine waren bisher oft ungewiß, da die…
DDR A-Z 1969
Statistik (1969)
Siehe auch: Einheitliches System von Rechnungsführung und Statistik: 1975 1979 Rechnungsführung und Statistik: 1985 Staatliche Zentralverwaltung für Statistik: 1975 1979 Statistik: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Statistik, Staatliche Zentralverwaltung für: 1954 1956 1958 1959 Zentralverwaltung für Statistik: 1965 1966 1975 1979 In der „DDR“ wird die St. als selbständige Gesellschaftswissenschaft angesehen. Ihre „theoretischen Grundlagen sind der historische Materialismus und die politische Ökonomie des Marxismus-Leninismus“. Die St. ist Teil des zentralen Verwaltungsapparates und auch Instrument der politischen Zielsetzungen (Agitation und Propaganda). Art und Umfang der statistischen Veröffentlichungen werden daher stärkstens von der politischen Zweckmäßigkeit bestimmt. Die St. der „DDR“ unterscheidet sich in wichtigen Grundsätzen, Konzepten, Definitionen und Nomenklaturen, in Erhebungsmethoden, in der Aufbereitung und Klassifizierung des Zahlenmaterials sowie in der Organisation von der St. der BRD, was bei auswertungsstatistischen Vergleichen zwischen den beiden Teilen Deutschlands zur Vermeidung von Fehleinschätzungen strengstens zu beachten ist. Synonyme Bezeichnungen täuschen häufig eine Vergleichbarkeit vor, obwohl von der Potenz her erhebliche Unterschiede bestehen. Die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik (SZS) ist für alle Fragen der St. und des damit im Zusammenhang stehenden Rechnungswesens verantwortlich. Ihre Bezirks- und Kreisstellen arbeiten nur auf zentrale Anweisung. Die ursprünglich lockere Dreigliederung (Stat. Zentralamt — Stat. Landesamt — Stat. Kreisamt) wurde mit Gesetz vom 16. 2. 1950 aufgehoben und die SZS der Staatlichen Plankommission unterstellt. Die „VO über die Aufgaben und Organisation der Statistik in der DDR“ vom 20. 7. 1956 unterstellte die SZS dem Ministerrat. Gem. „VO über das Berichtswesen in der DDR“ vom 20. 7. 1956 sind alle statistischen Erhebungen nur mit Genehmigung der SZS oder ihrer Organe zulässig. Verstöße gegen die Genehmigungspflicht werden streng bestraft. Ebenso macht sich strafbar, wer auf Berichtsbogen falsche Angaben macht oder diese Bogen verspätet abgibt. Die Auswertung der Fragebogen erfolgt verschlüsselt bei der VVB-Maschinelles Rechnen der SZS. Der veraltete Bestand an Hollerith- bzw. Tabelliermaschinen konnte ergänzt werden. Ende 1963 waren 36 elektronische Rechenautomaten, vorwiegend in wissenschaftlichen Instituten, in Betrieb sowie 250 Lochkartenstationen mit insgesamt 580 Lochkartenanlagen, die überwiegend aber für die Industrie und nur zu etwa Vs ihrer Kapazität für die SZS arbeiten. Im Rahmen des Perspektivplanes bis 1970 ist eine Umstellung auf elektronische Datenverarbeitung (EDV) vorgesehen. Die SZS, der seit 1958 ein wissenschaftlicher Beirat angehört, hat folgende Aufgaben: Sie prüft die Erfüllung der Volkswirtschaftspläne und die Materialversorgungspläne, sie kontrolliert die Berichterstattung bei Verwaltungen und Betrieben, sie faßt das stat. Material zusammen und gibt es an die Regierung weiter, sie stellt volkswirtschaftliche Bilanzen auf und führt eigene stat. Erhebungen durch. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Beschaffung von „Vergleichsmaterial“ aller Art. Eine besondere Rolle spielt hierbei die Harmonisierung der St. zwischen den Ländern des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe. Auch Statistiken der BRD werden analysiert, nach materiellen und propagandistischen Gesichtspunkten ausgewertet und publiziert, wobei vielfach bestehende Unterschiede in den Erhebungsmethoden verschwiegen und Zahlen gegenübergestellt werden, die nicht vergleichbar sind. Dies gilt besonders für Vergleiche, die den zusammenfassenden Kategorien wirtschaftlicher Tätigkeit dienen sollen, wie das Sozialprodukt, die Gesamtproduktion in Industrie, Landwirtschaft u.a.m. Stat. Vergleiche mit den Vorkriegsverhältnissen oder mit der Entwicklung in der BRD haben deshalb nur nach sorgfältiger Prüfung der amtlichen Angaben hinsichtlich ihrer Vergleichbarkeit und nach Erläuterung ihrer Begriffe und Methoden einen Erkenntniswert. Im Zuge des Neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft liegt die Hauptaufgabe der SZS in wirtschaftsstatistischen Analysen zur Information des ZK der SED, des Ministerrats mit seinem Präsidium und der verantwortlichen wirtschaftsleitenden Organe. Ein „Statistisches Jahrbuch“ und ein „Statistisches Taschenbuch“ gibt die SZS seit 1955 jährlich heraus. Die „Statistische Praxis“ (Monatszeitschrift für Rechnungsführung und St.) erscheint seit Oktober 1946; außerdem eine „Schriftenreihe Statistik“ in unregelmäßiger Reihenfolge. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 610 Staßfurt A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StEGSiehe auch: Einheitliches System von Rechnungsführung und Statistik: 1975 1979 Rechnungsführung und Statistik: 1985 Staatliche Zentralverwaltung für Statistik: 1975 1979 Statistik: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Statistik, Staatliche Zentralverwaltung für: 1954 1956 1958 1959 Zentralverwaltung für Statistik: 1965 1966 1975 1979 In der „DDR“ wird die St. als selbständige Gesellschaftswissenschaft angesehen. Ihre „theoretischen Grundlagen sind der historische…
DDR A-Z 1969
Stendal (1969)
Siehe auch die Jahre 1956 1960 1962 1963 1965 1966 Kreisstadt im sachsen-anhaltischen Bezirk Magdeburg, Hauptort der Altmark, an der Uchte, mit (1967) 36.569 Einwohnern (1950: 40.618); mittelalterliche Altstadt in norddeutscher Backsteingotik: romanisch-gotischer Dom (12./16. Jh.), Rathaus (15./16. Jh.), spätgotische Marienkirche (15. Jh.), zwei Tore (13./15. Jh.), Rolandsäule (1525); vielseitige Industrie: chemische Industrie, Metallwaren, Zucker, Konserven. Literaturangaben Böhmer, Karl Hermann: Deutschland hinter dem Eisernen Vorhang — Sowjetische Besatzungszone (neubearb. v. Eugen Stamm). Essen 1962, Tellus-Verlag. 64 S. m. zahlr. Abb. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 610 StEG A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z SterbegeldSiehe auch die Jahre 1956 1960 1962 1963 1965 1966 Kreisstadt im sachsen-anhaltischen Bezirk Magdeburg, Hauptort der Altmark, an der Uchte, mit (1967) 36.569 Einwohnern (1950: 40.618); mittelalterliche Altstadt in norddeutscher Backsteingotik: romanisch-gotischer Dom (12./16. Jh.), Rathaus (15./16. Jh.), spätgotische Marienkirche (15. Jh.), zwei Tore (13./15. Jh.), Rolandsäule (1525); vielseitige Industrie: chemische Industrie, Metallwaren, Zucker, Konserven. Literaturangaben …
DDR A-Z 1969
StFB (1969)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Abk. für Staatl. Forstwirtschaftsbetriebe. (Forstwirtschaft) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 613 Steuern A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StipendienSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Abk. für Staatl. Forstwirtschaftsbetriebe. (Forstwirtschaft) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 613 Steuern A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Stipendien
DDR A-Z 1969
Storch, Hermann (1969)
* 1908. AGL-Vors. Mitgl. der SED seit 1946, des ZK der SED seit 1958. Maurer. Mitgl. der KPD 1925. AGL-Vors. im VEB Kalikombinat „Ernst Thälmann“ in Morkers, Kr. Suhl. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 773 Die biographischen Angaben spiegeln den Kenntnisstand der Handbuchredaktion im Jahre 1969 wider. Sie sind daher für allgemeine Informationszwecke als veraltet anzusehen und zudem häufig nicht fehlerfrei. Für allgemeine Personenrecherchen wird neben der Rubrik BioLeX auch auf andere biographische Nachschlagewerke verwiesen. Stoph, Willi A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Strauß, Paul* 1908. AGL-Vors. Mitgl. der SED seit 1946, des ZK der SED seit 1958. Maurer. Mitgl. der KPD 1925. AGL-Vors. im VEB Kalikombinat „Ernst Thälmann“ in Morkers, Kr. Suhl. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 773 Die biographischen Angaben spiegeln den Kenntnisstand der Handbuchredaktion im Jahre 1969 wider. Sie sind daher für allgemeine Informationszwecke als veraltet anzusehen und zudem häufig nicht fehlerfrei. Für allgemeine…
DDR A-Z 1969
Strafarrest (1969)
Siehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1975 1979 Strafart aus dem Militärstrafrecht. St. kann nach § 252 StGB in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und auch dann verhängt werden, wenn die Straftat ein Vergehen ist. Die zeitliche Begrenzung des St. liegt zwischen 1 und 3 Monaten. Er ist in einer Militär-Strafarrestabteilung zu verbüßen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 614 Strafanstalten A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StrafaussetzungSiehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1975 1979 Strafart aus dem Militärstrafrecht. St. kann nach § 252 StGB in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und auch dann verhängt werden, wenn die Straftat ein Vergehen ist. Die zeitliche Begrenzung des St. liegt zwischen 1 und 3 Monaten. Er ist in einer Militär-Strafarrestabteilung zu verbüßen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 614 Strafanstalten A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O,…
DDR A-Z 1969
Strafpolitik (1969)
Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Eine richtige St. soll gewährleisten, daß die noch vorhandene Kriminalität mehr und mehr verschwindet und daß sich das sozialistische ➝Bewußtsein in vollem Umfange entfaltet. Um in der richtigen Weise mit strafrechtlichen Mitteln auf bestimmte Handlungen oder Unterlassungen reagieren zu können — um also eine richtige St. zu treiben —, bedarf es einer ständigen Analyse der jeweiligen Situation im Klassenkampf. Anleitungen an die Richter für eine im Sinne der SED liegende St. hat es wiederholt gegeben, so z. B. vor allem im Zusammenhang mit dem Neuen Kurs 1953 und mit der Entstalinisierung 1956. Auch verschiedene Amnestien sind als Erscheinungsformen wechselnder St. zu werten. Von besonderer Bedeutung war dann der Beschluß des Staatsrates „über die weitere Entwicklung der Rechtspflege“ vom 30. 1. 1961 (GBl. I, S. 3). Dieser ordnet an, daß „gegenüber Feinden der Arbeiter-und-Bauern-Macht und solchen Personen, die schwere Verbrechen im Auftrage oder unter dem Einfluß imperialistischer Agenturen begehen, die Gesetze mit aller Härte“ anzuwenden sind, während bei den anderen straffällig gewordenen Personen, deren Straftat zu ihrem sonstigen — politisch-sozialistischen — Verhalten in Widerspruch steht, „in der richtigen Weise zu differenzieren“ ist. Damit ist also das entscheidende Kriterium für eine strafrechtliche Sanktion und für die einer Straftat innewohnende Gesellschaftsgefährlichkeit darin zu sehen, ob der Täter als „Feind der Arbeiter-und-Bauern-Macht“ zu bezeichnen ist oder nicht. In der Richtlinie Nr. 12 vom 22. 4. 1961 (GBl. III, S. 223) erklärte das OG die Freiheitsstrafe als härteste staatliche Zwangsmaßnahme (neben der Todesstrafe) für notwendig „bei Verbrechen gegen den Frieden und die Deutsche Demokratische Republik, bei anderen schweren Verbrechen, insbesondere gegen das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, und bei Verbrechen von Tätern, die aus bisherigen Bestrafungen keine Lehren gezogen haben oder sich hartnäckig einem geordneten Leben in der sozialistischen Gesellschaft entziehen“. Der Hauptinhalt dieser Richtlinie bestand darin, den Gerichten eine Anleitung zu geben, wann kurzfristige Freiheitsstrafen zu verhängen sind und unter welchen Voraussetzungen auf Strafen ohne Freiheitsentzug (bedingte Verurteilung, öffentlicher Tadel, Geldstrafe) erkannt werden kann. Dieser Richtlinie begegneten die beiden maßgebenden Strafrechtswissenschaftler Lekschas und Renneberg mit Bedenken. Sie meinten, daß jeglicher Kriminalität die Tendenz innewohne, „als Element gesellschaftlicher Anarchie und Zersetzung und damit zugleich als Anknüpfungspunkt und Reservoir innerer konterrevolutionärer Bestrebungen die politische Macht der Arbeiter und Bauern zu untergraben und namentlich unter den äußeren Einwirkungen des Klassenfeindes auch selbst in konterrevolutionäre, staatsfeindliche Aktivität umzuschlagen“ („Neue Justiz“ 1962, S. 76). Das Bemühen, die St. mit diesen Hinweisen auf die objektiven Merkmale der Tat und die in ihr zum Ausdruck kommende Gesellschaftsgefährlichkeit zu orientieren, schlug fehl. Gerade nach den Sperrmaßnahmen des 13. 8. 1961 (Mauer) erschien es notwendig, einen anderen Standpunkt einzunehmen, hätte man doch sonst eingestanden, daß sich die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen „Staatsfeinde“ an der (leicht ansteigenden!) Kriminalitätsziffer ablesen ließe. Den Rechtswissenschaftlern [S. 616]wurde von Ulbricht persönlich Dogmatismus vorgeworfen, und sie mußten Selbstkritik üben. Mit einem weiteren Beschluß vom 24. 5. 1962 (GBl. I, S. 53) legte der Staatsrat die St. in folgender Weise fest: „Die große Mehrzahl der in der DDR begangenen Gesetzesverletzungen beruht nicht auf einer feindlichen Einstellung gegen den Arbeiter-und-Bauern-Staat. Die Anwendung der neuen Strafarten (bedingte Verurteilung, öffentlicher Tadel) und die Behandlung geringfügiger Gesetzesverletzungen durch Konfliktkommissionen gewinnen daher immer größere Bedeutung.“ Mit diesen gesetzlich formulierten Äußerungen hatte der Staatsrat bei den Gerichten eine erhebliche Verwirrung angerichtet, die sich insbesondere in der Rechtsprechung gegen Gewalt- und Sittlichkeitsverbrecher zeigte. Richter und Staatsanwälte „faßten die Staatsratsbeschlüsse als Aufforderung zu einer allgemeinen Milde in der Strafpolitik auf“ („Neue Justiz“ 1963, S. 422, wo auch erschütternde Beispiele dieser unverständlich milden Rechtsprechung dargelegt sind). Mit seinem Beschluß vom 30. 7. 1959 („Neue Justiz“, S. 538) „zu Fragen der Gewaltverbrechen“ weist das OG die Gerichte an, diese Verbrechen als schwere Verbrechen anzusehen, die Täter nicht ungerechtfertigt milde zu bestrafen und damit die sozialistische Gesellschaftsordnung und die Rechte und Sicherheit der Bürger besser zu schützen als bisher. Die allgemeine Tendenz der St. kam nach dem Erlaß des Staatsrates über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege vom 4. 4. 1963 (GBl. I, S. 21) (Justizreform) verstärkt zum Ausdruck. Weil die Richtlinie Nr. 12 „nicht mehr der gewachsenen Bereitschaft der Bürger zur kollektiven Selbsterziehung entspricht und die Stärke unserer sozialistischen Gesellschaft bei der Bekämpfung und schrittweisen Zurückdrängung der Kriminalität nicht berücksichtigt“, wurde sie durch Beschluß des Plenums des OG vom 6. 5. 1964 (GBl. II, S. 422) aufgehoben. Die Gerichte wurden angewiesen, in breiterem Umfang Sachen an die Konfliktkommissionen zu übergeben (gesellschaftliche Gerichte) und vermehrt Strafen ohne Freiheitsentziehung anzuwenden. Auch die Richtlinie Nr. 13 (GBl. 1962 II, S. 303) entsprach nach Auffassung des Plenums des OG „nicht mehr den neuen gesellschaftlichen Bedingungen“ und wurde aufgehoben (GBl. 1964 II, S. 423). Die durch den Staatsrat vorgenommene gesetzliche Regelung zur Frage der Gesellschaftsgefährlichkeit und der Übergabe von Sachen an die Konfliktkommissionen gehe schon über den Inhalt der Richtlinie hinaus, so daß letztere nur noch eine einengende — d.h. also falsche — Wirkung haben könne. Klar kommt auch in der Aufhebung dieser beiden Richtlinien die Tendenz zum Ausdruck, die „Gesellschaft“ noch mehr als früher in die St. einzubeziehen und mit dieser St. auf die sozialistische Bewußtseinsbildung einzuwirken. Diese Tendenz wird durch den Beschluß des Präsidiums des OG vom 21. 4. 1965 („Neue Justiz“, S. 337) über Einbeziehung des Vertreters des Kollektivs in das Strafverfahren (gesellschaftliche Erziehung), Stellung und Aufgaben des gesellschaftlichen Anklägers und Verteidigers und die gesellschaftliche ➝Bürgschaft klar unterstrichen. Auch die diesen Beschluß aufhebende, seinen Inhalt aber nicht entscheidend verändernde Richtlinie Nr. 22 des Plenums des OG vom 14. 12. 1966 (GBl. 1967 II, S. 17) geht für eine richtige St. von der Auffassung aus, daß die Kriminalität „ein Erbe der alten Gesellschaft, ein Ausdruck alter Gewohnheiten, rückständiger Denk- und Lebensweise (sei), die vom Klassenfeind täglich neu belebt weiden“ (Streit in „Neue Justiz“ 1967, S. 34). Damit wird an der Unterscheidung zwischen „antagonistischer“ und „nichtantagonistischer“ Kriminalität festgehalten, um den Schwerpunkt in der St. je nach Bedarf zwischen Zwang und Erziehung verlagern zu können. Weil mit dem Inkrafttreten des StGB die gesetzlichen Grundlagen für die vom OG erlassenen Richtlinien entfallen seien, wurde durch Beschluß des Plenums des OG vom 12. 6. 1968 (GBl. II, S. 535) auch die Richtlinie Nr. 22 aufgehoben. Die in ihr enthaltene Tendonz ist jedoch auch im neuen Strafgesetzbuch und in der Strafprozeßordnung zu erkennen, vor allem in der Einführung der neuen Kategorie der Verfehlungen, in der Definition der Straftaten (Strafrecht, Ziff. 1) und in der weiteren Ausdehnung der Befugnisse der gesellschaftlichen Gerichte. (Rechtswesen) Literaturangaben Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 4., überarb. Aufl. (BB) 1959. 206 S. Rosenthal, Walther: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands — Aufgaben, Methoden und Aufbau. (BB) 1962. 175 S. Rosenthal, Walther: Das neue politische Strafrecht in der DDR. Frankfurt a. M., 1968, Alfred Metzner. 104 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 615–616 Strafgesetzbuch A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StrafprozeßordnungSiehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Eine richtige St. soll gewährleisten, daß die noch vorhandene Kriminalität mehr und mehr verschwindet und daß sich das sozialistische ➝Bewußtsein in vollem Umfange entfaltet. Um in der richtigen Weise mit strafrechtlichen Mitteln auf bestimmte Handlungen oder Unterlassungen reagieren zu können — um also eine richtige St. zu treiben —, bedarf es einer ständigen Analyse der jeweiligen Situation im Klassenkampf. Anleitungen an die Richter…
DDR A-Z 1969
Strafregister (1969)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Bis Ende Mai 1953 wurde das St. gemäß der St.-VO vom 8. 3. 1926 bei der für den Geburtsort eines Bestraften zuständigen Staatsanwaltschaft geführt. Auf Grund des § 26 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft vom 23. 5. 1952 erließ der Generalstaatsanwalt am 3. 6. 1953 eine „Anordnung über die Einrichtung eines zentralen St.“ (ZBl. S. 270): „Ab 1.~Juni 1953 werden alle in der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden St. zu einem einzigen St. vereinigt, das unmittelbar dem Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik unterstellt wird. Das St. befindet sich in Berlin. Die Anschrift lautet: Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik — Strafregister — Berlin C 2, Littenstraße 16/17.“ § 33 des Staatsanwaltsgesetzes vom 17. 4. 1963 (GBl.~I, S. 57) bestimmt: „Das St. der DDR wird beim Generalstaatsanwalt geführt.“ Das am 1. 2. 1958 in Kraft getretene „Gesetz über Eintragung und Tilgung im St. — Strafregistergesetz (StRG)“ vom 11. 12. 1957 (GBl. S. 647) wurde durch ein neues St.-Gesetz vom 11. 6. 1968 (GBl.~I, S. 273) ersetzt. In das St. werden alle Verurteilungen durch „DDR“-Gerichte und sonstige eintragungspflichtige Maßnahmen eingetragen, gleichgültig, ob es sich bei den verurteilten Personen um „Bürger der DDR“ (Staatsbürgerschaft) handelt oder nicht. Damit greift das Gesetz stark in die Zuständigkeit des westlichen St. ein. Die „beschränkte Auskunft“ aus dem St. ist weggefallen. Die Fristen, nach deren Ablauf ein Strafvermerk getilgt wird, waren schon durch das St.-Gesetz von 1957 ganz erheblich verkürzt worden. Die längste Straftilgungsfrist — bei Freiheitsstrafen von über 5 Jahren — beträgt 10 Jahre. Vorzeitige Tilgung aus dem St. kann der Generalstaatsanwalt anordnen, „wenn der Verurteilte durch sein verantwortungsbewußtes und vorbildliches Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben, insbesondere durch die Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit gezeigt hat, daß er auch künftig seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft gewissenhaft erfüllen wird“ (§ 34 St. Ges.). Auskunft aus dem St. erhalten die Untersuchungsorgane, die Staatsanwaltschaft, die Gerichte, die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei, die Dienststellen des Ministeriums für Nationale Verteidigung sowie die Dienststellen des Strafvollzugs. Zu den vom St.-Gesetz erwähnten eintragungspflichtigen Maßnahmen gehört auch der öffentliche Tadel, wenn nicht vom Gericht ausdrücklich festgelegt wird, daß keine Eintragung erfolgen soll. Dasselbe gilt für Einweisung in ein Jugendhaus. In das St. sind auch Verfügungen auf vorläufige oder endgültige Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsorgane und die Staatsanwaltschaft einzutragen, wenn die Einstellung wegen Abwesenheit, Geisteskrankheit oder sonstiger schwerer Erkrankung des Beschuldigten erfolgt, [S. 620]wenn die zu erwartende Strafe neben einer anderen Strafe nicht ins Gewicht fällt, oder wenn die Auslieferung des Beschuldigten an einen anderen Staat erfolgt. Eintragungspflichtige Entscheidungen sind neben dem St. auch dem für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Wehrpolizeikreisamt mitzuteilen, so daß also auch die VP-Dienststellen eine vollständige Übersicht über gerichtliche und sonstige Maßnahmen gegen die in ihrem Bereich wohnenden Personen erhalten. Registerpflichtige Mitteilungen, die Wehrpflichtige betreffen, sind auch an das zuständige Wehrkreiskommando zu geben. Der Staatssicherheitsdienst hat durchgesetzt, daß die nach den neuen Fristen zu tilgenden Strafvermerke nicht verzichtet, sondern ihm zur Kenntnis zugeleitet werden. Damit hat der SSD die Möglichkeit, im Bedarfsfalle immer wieder einmal auf alte und im St. bereits getilgte Strafvermerke zurückzukommen und ein lückenloses Bild über das Vorleben aller Bürger zu besitzen, wodurch die verkürzten Straftilgungsfristen ihre Bedeutung praktisch wieder verloren haben. (Rechtswesen) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 619–620 Strafrechtsergänzungsgesetz A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StrafverfahrenSiehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Bis Ende Mai 1953 wurde das St. gemäß der St.-VO vom 8. 3. 1926 bei der für den Geburtsort eines Bestraften zuständigen Staatsanwaltschaft geführt. Auf Grund des § 26 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft vom 23. 5. 1952 erließ der Generalstaatsanwalt am 3. 6. 1953 eine „Anordnung über die Einrichtung eines zentralen St.“ (ZBl. S. 270): „Ab 1.~Juni 1953 werden alle in der Deutschen Demokratischen Republik…
DDR A-Z 1969
Stralsund (1969)
Siehe auch die Jahre 1956 1960 1962 1963 1965 1966 Stadtkreis im mecklenburgischen Bezirk Rostock, Kreisstadt, am Strelasund gegenüber Rügen (seit 1936 Rügendamm), mit (1967) 70.212 Einwohnern (1950: 58.303) drittgrößte Stadt Mecklenburgs; Altstadt auf einer Insel, durch Dämme mit den festländischen Vorstädten verbunden, besitzt mittelalterliches Gepräge: Marienkirche (13. Jh.), Nikolai- und Jakobikirche (13./14. Jh.), Rathaus (14. Jh.) und viele alte Backsteinbauten; Seehafen (Ausbau geplant); vielseitige Industrie: Werften, fischverarbeitende Betriebe, Metallwaren, Maschinenbau, Nahrungsmittel, bis 1945 Spielkartenfabrikation. 1945 kam St. mit den vorpommerschen Kreisen der preußischen Provinz Pommern zu Mecklenburg. Literaturangaben Böhmer, Karl Hermann: Deutschland hinter dem Eisernen Vorhang — Sowjetische Besatzungszone (neubearb. v. Eugen Stamm). Essen 1962, Tellus-Verlag. 64 S. m. zahlr. Abb. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 625 Strafvollzug A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StraßenSiehe auch die Jahre 1956 1960 1962 1963 1965 1966 Stadtkreis im mecklenburgischen Bezirk Rostock, Kreisstadt, am Strelasund gegenüber Rügen (seit 1936 Rügendamm), mit (1967) 70.212 Einwohnern (1950: 58.303) drittgrößte Stadt Mecklenburgs; Altstadt auf einer Insel, durch Dämme mit den festländischen Vorstädten verbunden, besitzt mittelalterliches Gepräge: Marienkirche (13. Jh.), Nikolai- und Jakobikirche (13./14. Jh.), Rathaus (14. Jh.) und viele alte Backsteinbauten; Seehafen (Ausbau…
DDR A-Z 1969
Strauß, Paul (1969)
* 27. 4. 1923 in Vipernitz, Kr. Güstrow. Meister im VEB Wohnungsbaukombinat Rostock. Mitgl. des Staatsrates seit 1963. Mitgl. der SED seit 1953. Kandidat des ZK der SED von 1963 bis 1967, seitdem Mitgl. Abg. der Volkskammer seit 1963. Volksschule. Zimmerer. 1948 FDGB. 1954 bis 1958 Abg. des Bezirkstages Rostock. Seit 1959 Mitgl. des Bundesvorstandes des FDGB. Nach Studium an der Ingenieurschule Wismar Meister der volkseigenen Industrie. Auszeichnung: Vaterl. Verdienstorden in Bronze. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 773 Die biographischen Angaben spiegeln den Kenntnisstand der Handbuchredaktion im Jahre 1969 wider. Sie sind daher für allgemeine Informationszwecke als veraltet anzusehen und zudem häufig nicht fehlerfrei. Für diesen Eintrag wird auf den Personeneintrag in der Rubrik BioLeX www.kommunismusgeschichte.de/article/detail/strauss-paul verwiesen. Storch, Hermann A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Streit, Josef, Dr.* 27. 4. 1923 in Vipernitz, Kr. Güstrow. Meister im VEB Wohnungsbaukombinat Rostock. Mitgl. des Staatsrates seit 1963. Mitgl. der SED seit 1953. Kandidat des ZK der SED von 1963 bis 1967, seitdem Mitgl. Abg. der Volkskammer seit 1963. Volksschule. Zimmerer. 1948 FDGB. 1954 bis 1958 Abg. des Bezirkstages Rostock. Seit 1959 Mitgl. des Bundesvorstandes des FDGB. Nach Studium an der Ingenieurschule Wismar Meister der volkseigenen Industrie. Auszeichnung: Vaterl. Verdienstorden in Bronze. …
DDR A-Z 1969
Stücklohn (1969)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Lohnpolitik. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 626 Streitkräfte A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StudentenSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Lohnpolitik. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 626 Streitkräfte A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Studenten
DDR A-Z 1969
Studienlenkung (1969)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Die mit der Verwaltung der einzelnen Sektoren des Staats- und Gesellschaftslebens betrauten Stellen (Ministerien und Organisationen) haben auf der Plangrundlage ihren zukünftigen detaillierten Bedarf an wissenschaftlich vorgebildeten Fachkräften zu errechnen und anzumelden. Daraus werden nach entsprechender Kontrolle und unter Berücksichtigung der vorhandenen Studienplätze die Grundzahlen für die Zulassung neuer Studenten zu den einzelnen Fachrichtungen errechnet und festgelegt. Der St. entspricht die Berufslenkung nach Absolvierung der Hochschule. Die Vermittlung der Absolventen erfolgt nach Richtlinien, die gemeinsam von der Staatlichen Plankommission und dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen in Zusammenarbeit mit den zuständigen zentralen staatlichen Organen herausgegeben werden. Besondere Kommissionen unter Führung des Prorektors für Studienangelegenheiten haben mit den Studenten mindestens ein Jahr vor Beendigung des Studiums ihr künftiges Tätigkeitsgebiet zu „klären“. Die Themen der Prüfungsarbeit sowie das letzte Berufspraktikum sind in Verbindung zur späteren Tätigkeit zu bringen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 627 Studienaufklärung und -beratung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StVASiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Die mit der Verwaltung der einzelnen Sektoren des Staats- und Gesellschaftslebens betrauten Stellen (Ministerien und Organisationen) haben auf der Plangrundlage ihren zukünftigen detaillierten Bedarf an wissenschaftlich vorgebildeten Fachkräften zu errechnen und anzumelden. Daraus werden nach entsprechender Kontrolle und unter Berücksichtigung der vorhandenen Studienplätze die Grundzahlen für die Zulassung neuer Studenten…
DDR A-Z 1969
Suhl (1969)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 a) Bezirk; gebildet im Sommer 1952 im Zuge der Verwaltungsneugliederung aus dem Südwestteil von Thüringen. 3.856 qkm, (1967) 552.575 Einwohner (1950: 568.675). 8 Landkreise: Bad Salzungen, Hildburghausen, Ilmenau, Meiningen, Neuhaus, Schmalkalden, Sonneberg, Suhl. Vors. des Rates des Bozirkes: Arnold ➝Zimmermann (SED). 1. Sekretär der SED-Bezirksleitung: Hans ➝Albrecht. In der vielgestaltigen Industrie des Bezirkes steht die metallverarbeitende Industrie (Elektrotechnik, Fahrzeugbau, allgemeiner Maschinenbau) an der Spitze. Es folgen die Glas- und keramische Industrie, die Holz- und Kulturwaren sowie der Bergbau auf Kalisalz und Eisenerz, b) Stadt im thüringischen Bezirk S. Bezirksstadt, Kreisstadt, am Südrand des Thüringer Waldes, am Zusammenfluß von Hasel und Lauter, mit (1967) 29.640 Einwohnern (1950: 24.020); alte Bergstadt; Hauptkirche (15./18. Jh.), barocke Kreuzkirche (1731–1739); bedeutende, jahrhundertealte Waffenfabrikation, daneben feinmechanische Industrie, Maschinen-, Fahrzeug- und Gerätebau sowie Spielwarenherstellung; Solbad (Chlorkalziumsolquellen). Literaturangaben Böhmer, Karl Hermann: Deutschland hinter dem Eisernen Vorhang — Sowjetische Besatzungszone (neubearb. v. Eugen Stamm). Essen 1962, Tellus-Verlag. 64 S. m. zahlr. Abb. Koenigswald, Harald von: Verschlossenes Land — Deutschland zwischen Ostsee und Erzgebirge. Bildband. 1. Aufl., Eßlingen 1964, Bechtle. 124 S., 192 Abb. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 627 Submissionen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z SVKSiehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 a) Bezirk; gebildet im Sommer 1952 im Zuge der Verwaltungsneugliederung aus dem Südwestteil von Thüringen. 3.856 qkm, (1967) 552.575 Einwohner (1950: 568.675). 8 Landkreise: Bad Salzungen, Hildburghausen, Ilmenau, Meiningen, Neuhaus, Schmalkalden, Sonneberg, Suhl. Vors. des Rates des Bozirkes: Arnold ➝Zimmermann (SED). 1. Sekretär der SED-Bezirksleitung: Hans ➝Albrecht. In der vielgestaltigen Industrie des Bezirkes steht die…